ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 23.08.2016 – Steinschlag ohne Haftung
    23.08.2016 – Steinschlag ohne Haftung
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Ohne Erfolg machte ein Fahrzeughalter Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht gelten...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht - Zivilrecht

Steinschlag ohne Haftung


Zur Frage des Umfangs der Straßenverkehrssicherungspflicht

Ohne Erfolg machte ein Fahrzeughalter Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geltend. Die engmaschigen Kontrollen der von Steinschlägen betroffenen und mit einem entsprechenden Warnschild versehenen Strecke durch einen Straßenwärter waren nach der Auffassung des Landgerichts ausreichend.

Nach der Beschädigung seines Pkw durch einen Steinschlag machte der Kläger Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten Amtspflichtverletzung gegen den Freistaat Bayern geltend. Die Ehefrau des Klägers hatte zuvor mit dem Fahrzeug eine durch die Fränkische Schweiz bzw. das Fränkische Jura verlaufende Staatsstraße befahren, die mit dem Warnschild „Steinschlaggefahr“ versehen war.

Durch von links auf die Straße rollendes Gestein sei dann das Fahrzeug des Klägers nicht unerheblich beschädigt worden. Der Kläger meint, der Beklagte habe seine Straßenverkehrssicherungspflicht auf der bekanntermaßen häufiger von Felsabbrüchen betroffenen Strecke verletzt. Das Warnschild alleine sei hierfür nicht ausreichend und starke Regenfälle nur zwei Tage vor dem Unfall hätten einen verstärkten Anlass zur Felskontrolle gegeben.

Der Beklagte verwies demgegenüber hauptsächlich auf die einmal wöchentlich bis täglich durchgeführten Kontrollen durch einen Straßenwärter und darüber hinaus auf länger zurückliegende Felskontrollen, die jeweils ohne Auffälligkeiten geblieben waren. Zuletzt nur einen Tag vor dem Unfall habe der Straßenwärter die fragliche Strecke inspiziert.

Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen gelangte das Landgericht zu der Auffassung, dass eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht, die hier als öffentliches Amt auszuüben ist, nicht vorliegt. Danach ist im Rahmen der Vorsorge gegen die Steinschlaggefahr die fragliche Strecke fortlaufend zu beobachten. Weitere Maßnahmen sind nach der Entscheidung jedoch nur dann erforderlich, wenn mit einer Gefährdung durch Steinschlag als naheliegend zu rechnen ist. Insoweit verweist das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Häufigkeit und Umfang der gebotenen Beobachtungen der Straße hängen dabei vom Ausmaß ihrer Schadensgeneigtheit ab. In diesem Zusammenhang hatte, worauf das Landgericht ebenfalls hinweist, das Oberlandesgericht Thüringen bei einem fast senkrecht abfallenden Hang im Abstand von ca. 7 bis 10 Meter zur Straße Sichtkontrollen jeweils im Frühjahr und im Herbst eines Jahres als ausreichend angesehen.

Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle und der regelmäßig mindestens dreimal pro Woche und stets an Freitagen durchgeführten Kontrollen der betroffenen Strecke, zuletzt ohne Auffälligkeiten noch am Tag vor dem Unfall, verneinte das Landgericht eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten und wies die Klage kostenpflichtig ab. Anhaltspunkte für eine naheliegende Gefährdung, die Anlass für weitere Maßnahmen hätten sein können und die der Kläger hätte nachweisen müssen, sah es nicht als gegeben an. Hierfür genügte die vage Behauptung des Klägers, auf der betroffenen Strecke käme es immer wieder zu Steinschlägen, ebenso wenig wie die starken Regenfälle zwei Tage vor dem Unfall.

Nach der Regelung in Artikel 72 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erfolgt die Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Für eine Verletzung dieser Amtspflicht haftet nach § 839 BGB zwar zunächst der betroffene Beamte. Diese Haftung wird jedoch gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes auf den Staat bzw. die Körperschaft, in deren Dienst dieser Beamte steht, übergeleitet, so dass der Freistaat Bayern hier der richtige Beklagte war.

Gerade bei den hier betroffenen Staßenverkehrssicherungspflichten ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Schutz vor allen nur möglichen Naturgewalten nicht erwartet werden kann. Vielmehr sind nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eigenverantwortung und das allgemeine Lebensrisiko der Straßennutzer mit den Sicherungspflichten der Straßenveranwortlichen in Ausgleich zu bringen.

LG Coburg, Urteil 22 O 688/15 vom 10.06.2016 (rkr)


 

Weitere Meldungen


Einzigartige Absicherung bei Rechtsstreitigkeiten für Mitglieder von Pharmazie-Standesorganisationen
Rechtsschutz gegen unlauteren Wettbewerb bei Apotheken
aporisk.de/pressemitteilung-44762-rechtsschutz-gegen-unlauteren-wettbewerb-bei-apotheken.html

Vereinfachte Absicherung der Arbeitskraft für junge Apotheker und Apothekerinnen, Familienangehörige sowie Mitarbeiter
Berufsunfähigkeit versichern ohne Gesundheitsprüfung
aporisk.de/pressemitteilung-43592-berufsunfahigkeit-versichern-ohne-gesundheitsprufung.html

Eine wirtschaftliche Orientierung muss nicht im Gegensatz zu weitgehenden Versicherungsleistungen stehen
Was kostet Ihre Apothekenversicherung?
aporisk.de/pressemitteilung-42273-was-kostet-ihre-apothekenversicherung.html

5 gute Gründe, warum eine Existenzsicherung bei Krankheit und Unfall unverzichtbar ist
Die Risiken beim Ausfall des Apothekers absichern
aporisk.de/pressemitteilung-41085-die-risiken-beim-ausfall-des-apothekers-absichern.html

PharmaRisk-FLEX ist ein modernes Versicherungskonzept für Apotheken, das einen All-Inklusive-Schutz mit flexiblen Elementen verbindet
Apothekenversicherung unter der Lupe
aporisk.de/pressemitteilung-39717-apothekenversicherung-unter-der-lupe.html

Fünf gute Gründe für die Absicherung des täglichen Lebens bei Invalidität
Wann braucht der Apotheker eine Unfallversicherung?
aporisk.de/pressemitteilung-37492-wann-braucht-der-apotheker-eine-unfallversicherung.html

5 gute Gründe, warum es bei der Apothekenversicherung auf den fachkundigen Partner ankommt
Muss der Apotheker jede Verschlechterung seiner Versicherungen akzeptieren?
aporisk.de/pressemitteilung-36018-muss-der-apotheker-jede-verschlechterung-seiner-versicherungen-akzeptieren.html

Beste Leistung und mehr Sicherheit – auch für Senioren
Unfallversicherung für Apotheker
aporisk.de/pressemitteilung-35382-beste-leistung-und-mehr-sicherheit-auch-fuer-senioren.html

5 gute Gründe für eine modulare Apothekenversicherung von einem Makler mit Kernkompetenz im Pharmaziebereich
Braucht der Apotheker im Geschäftsbetrieb wirklich jede Versicherung?
aporisk.de/pressemitteilung-32646-braucht-der-apotheker-im-geschaeftsbetrieb-wirklich-jede-versicherung.html

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken