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  • 23.08.2016 – Audi-Abgas-Manipulationssoftware - Keine Rückzahlung des Kaufpreises
    23.08.2016 – Audi-Abgas-Manipulationssoftware - Keine Rückzahlung des Kaufpreises
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Mit Urteil vom 23.08.2016 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 6 O 413/15) die Klage eines Eigentümers eines Audi A4 Av...

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Steuer & Recht - Zivilrecht

Audi-Abgas-Manipulationssoftware - Keine Rückzahlung des Kaufpreises


Mit Urteil vom 23.08.2016 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 6 O 413/15) die Klage eines Eigentümers eines Audi A4 Avant auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Software, die den Schadstoffausstoß im Testfall herunter regelt, abgewiesen. Der Einzelrichter hat ausdrücklich offen gelassen, ob das Fahrzeug wegen der sog. Manipulationssoftware einen Mangel aufweist. Jedenfalls hätte der Käufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer, dem Autohaus, eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen.

Eine solche Fristsetzung zur Nachbesserung eines Mangels sei nur ganz ausnahmsweise entbehrlich, wenn etwa der Audi-Vertragshändler eine Nachbesserung endgültig verweigert hätte. Tatsächlich hatte das beklagte Autohaus angeboten, das Fahrzeug technisch nachzubessern.

Das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung sei vorliegend auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgeschlossen. Denn der Kaufvertrag sei im Jahre 2012 geschlossen worden, und das Autohaus habe erst im September 2015 von der sog. Manipulationssoftware im Audi A4 Avant gehört. Auch muss sich das Autohaus als selbständiger Audi-Vertragshändler nicht ein mögliches früheres Wissen der AUDI AG zurechnen lassen.

Der Autokäufer habe schließlich nicht vom Vertrag zurücktreten dürfen, weil die Nachbesserung der Motorsoftware einige Zeit dauere. Denn eine flächendeckende Rückrufaktion benötige Zeit; damit ist auch das Kraftfahrtbundesamt einverstanden.

Der Streitwert beträgt bis zu 80.000 Euro. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.

LG Düsseldorf, Urteil 6 O 413/15 vom 23.08.2016


 

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