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Steuer & Recht - Zivilrecht
Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hat in einem Berufungsverfahren darauf hingewiesen, eine auf Eigenbedarf des Vermieters gestützte Kündigung von Mietwohnraum sei, sofern es sich um in Berlin gelegenes Wohnungseigentum handele, während einer Sperrfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veräußerung der Wohnung ausgeschlossen. Wegen der überragenden Bedeutung des Mieterschutzes sei die mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 in Kraft getretene Kündigungsschutzklausel-Verordnung auch dann anwendbar, wenn die Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt veräußert worden sei.
Dem Landgericht lag die Berufung eines Vermieters gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte vor, in dem es um folgenden Sachverhalt ging: Nachdem im Jahr 2009 ein im Hansaviertel gelegenes Mietwohnhaus in Wohnungseigentum umgewandelt worden war, hatte der klagende Vermieter im selben Jahr eine der Wohnungen erworben. Diese Wohnung war bereits seit 1979 an den verklagten Mieter vermietet. Am 21. April 2014 sprach der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs aus; der Mieter war damit nicht einverstanden. Die daraufhin erhobene Räumungsklage gegen den Mieter hat das Amtsgericht Mitte abgewiesen.
Das Landgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil für offensichtlich unbegründet gehalten. In einem Beschluss vom 17. März 2016 hat es den Vermieter auf seine Rechtsauffassung hingewiesen. Nach einer Wohnungsumwandlung in Wohnungseigentum sei die Eigenbedarfskündigung von Wohnraum im gesamten Stadtgebiet von Berlin nach der anwendbaren Kündigungsschutzklausel-VO des Senats von Berlin vom 13. August 2013 für die Dauer einer zehnjährigen Sperrfrist seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs ausgeschlossen. Diese Frist, die vorliegend in 2009 zu laufen begonnen habe, sei bei Ausspruch der Kündigung am 21. April 2014 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Berliner Kündigungsschutzklausel-VO erfasse auch zum Zeitpunkt ihres Inkraftretens bereits bestehende Mietverhältnisse, selbst wenn der Vermieter den Wohnraum - wie im zu beurteilenden Fall - bereits vor ihrem Inkraftreten erworben habe. Die Verordnung sei verfassungsgemäß, insbesondere verstoße sie wegen der überragenden Bedeutung des Mieterschutzes für das allgemeine Wohl nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Zwar vertraue ein Vermieter bei Erwerb von Wohnungseigentum darauf, dass er nur nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorschriften in seinen rechtlichen Möglichkeiten, über die Wohnung zu verfügen, beschränkt werde. Diese Erwartungshaltung müsse jedoch im Hinblick auf das Ziel, die Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu versorgen, zurücktreten. Zudem habe der Vermieter damit rechnen können, dass der Senat von Berlin den bereits seit 2004 geltenden Kündigungsschutz (sieben Jahre in einigen Bezirken von Berlin) zeitlich und räumlich erweitern könnte.
Der Vermieter hat seine Berufung aufgrund des Hinweisbeschlusses der Kammer zurückgenommen.
LG Berlin, Beschluss 67 O 30/16 vom 17.03.2016
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