Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 18.10.2017 einem Apotheker aus dem Kreis Minden-Lübbecke wegen Berufsvergehens einen Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro auferlegt.
Dem 1973 geborenen Apotheker war von der Apothekerkammer Westfalen-Lippe mit Sitz in Münster vorgeworfen worden, im September 2014 einer 78-jährigen Patientin statt des ihr ärztlich verordneten Arzneimittels ein nicht der Verschreibung entsprechendes Medikament abgegeben und dadurch ihren Tod verursacht zu haben. Wegen dieses Sachverhalts war der Beschuldigte im Dezember 2016 vom Landgericht Bielefeld in zweiter Instanz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt worden. Das Berufsgericht für Heilberufe hatte nunmehr darüber zu befinden, ob der Beschuldigte neben der Verletzung der allgemeinen Strafrechtsnorm auch seine Berufspflichten als Apotheker verletzt hat und gegebenenfalls der durch das Verhalten entstandene Vertrauensschaden und der Ansehensverlust für die Apothekerschaft allgemein auch eine berufsgerichtliche Reaktion erforderlich erscheinen lässt.
Dementsprechend stellte das Berufsgericht in der Hauptverhandlung am 18.10.2017 fest: Der Beschuldigte habe mit der Abgabe des Arzneimittels Veramex retard 240 mg an die Patientin anstelle des ihr verschriebenen Arzneimittels Renvela 800 mg gegen seine Pflichten zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen und dadurch dem in ihn als Apotheker gesetzten Vertrauen nicht entsprochen. Hinsichtlich des Sachverhalts sei das Gericht an die rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Bielefeld gebunden. Einer berufsrechtlichen Maßnahme stehe nicht entgegen, dass der Beschuldigte bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei. Es sei zwar nicht Aufgabe der Berufsgerichte, Straftaten erneut zu ahnden. Die Berufsgerichte hätten mit ihren Maßnahmen aber den „berufsrechtlichen Überhang“ der Straftaten zu erfassen. Nicht abgedeckt durch die strafrechtliche Ahndung seien der entstandene Vertrauensschaden und der Ansehensverlust für die Apothekerschaft allgemein. Unter Berücksichtigung des Gewichts und der Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beschuldigten, aber auch der Notwendigkeit, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes der Apothekerinnen und Apotheker zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit des Berufsstandes zu sichern, erfordere die Berufspflichtverletzung des Beschuldigten einen Verweis und eine Geldbuße. Danach sei zu berücksichtigen, dass das Landgericht Bielefeld mit der Festsetzung einer Geldstrafe von einer eher geringen Schuld des Beschuldigten im Bereich der strafbaren fahrlässigen Tötung eines Menschen ausgegangen sei. Die gleichwohl verbleibende nicht unerhebliche Schwere der Berufspflichtverletzung des Beschuldigten werde durch entlastende Gesichtspunkte gemildert. Die fehlerhafte Abgabe des Arzneimittels sei ein Augenblicksversagen des Beschuldigten gewesen. Vergleichbare oder andere Berufspflichtverletzungen habe es weder vor noch nach dem Fehlverhalten gegeben. Hinzu trete der Milderungsgrund der tätigen Reue. Der Beschuldigte habe von sich aus die Angehörigen der verstorbenen Patientin darauf hingewiesen, dass eine Verwechselung des ihr verschriebenen Arzneimittels vorliege, und zudem darauf hingewiesen, dass dies zu ihrem Tod geführt haben könnte. Diese Angaben des Beschuldigten hätten maßgeblich zur Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn geführt. Angesichts der Vorerkrankungen der Patientin spreche Vieles dafür, dass die Verwechselung des Arzneimittels als Ursache für ihren Tod nicht entdeckt worden wäre, wenn der Beschuldigte darauf nicht hingewiesen hätte. Auch angesichts seiner nachdrücklich und glaubhaft geschilderten tiefen emotionalen Betroffenheit am Tag der Feststellung seines Fehlverhaltens und der Fortdauer dieser Betroffenheit bis heute bedürfe es keiner über einen Verweis und eine Geldbuße hinausgehenden berufsgerichtlichen Maßnahme, um den Beschuldigten nachhaltig anzuhalten, seinen Berufspflichten künftig nachzukommen und das durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigte Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit des Berufsstandes der Apothekerinnen und Apotheker sowie den entstandenen Ansehensverlust in den Berufsstand wiederherzustellen.
Der Beschuldigte und die Apothekerkammer haben auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet.
VG Münster, Urteil 17 K 5288/17.T vom 18.10.2017