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  • 31.07.2017 – Fettschürze als psychische Belastung - Krankenkasse muss keine OP bezahlen
    31.07.2017 – Fettschürze als psychische Belastung - Krankenkasse muss keine OP bezahlen
    GESUNDHEIT | Steuer & Recht | Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse keine OP zur Bauchdeckenstraffung bezahle...
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Steuer & Recht | Sozialversicherungsrecht

Fettschürze als psychische Belastung - Krankenkasse muss keine OP bezahlen


Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse keine OP zur Bauchdeckenstraffung bezahlen muss, wenn eine bestehende Fettschürze nach massiver Gewichtsreduktion zu psychischen Leiden führt.

Zugrunde lag der Fall eines 53-jährigen Klägers aus dem Landkreis Harburg, der bei einer Körpergröße von 174 cm ein ursprüngliches Spitzengewicht von 165 kg hatte. Nach einer Schlauchmagenoperation kam es zu einem Gewichtsverlust bis auf 85 kg und zu einem erschlafften Hautüberschuss im Bereich des Bauches. Gegenüber seiner Krankenkasse begehrte der Kläger eine Bauchdeckenstraffung, da er unter seinem Aussehen psychisch leide. Er möge sich nirgends mit freiem Oberkörper zeigen und fühle sich den Blicken anderer Menschen ausgesetzt. Nur durch eine Operation sei ein ästhetisches Körperbild wieder herzustellen. Außerdem hänge die Fettschürze so weit herunter, dass es bei nächtlichen Spontanerektionen zu schmerzhaften Penisverklemmungen komme.

Rechtschutz

Das LSG hat die Leistungsablehnung der Krankenkasse bestätigt. Psychische Leiden seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig durch Psychiater oder Psychologen zu behandeln und würden keinen operativen Eingriff rechtfertigen. Eine grundsätzlich kosmetische Operation sei nur in wenigen Ausnahmefällen zu übernehmen, die hier nicht vorliegen würden:

  • Eine Entstellung liege nicht vor, denn eine Fettschürze, die ca. eine Handbreite herunterhänge, führe in üblicher Alltagskleidung zu keinem außergewöhnlichen Körperbild. Auf das Aussehen im unbekleideten Zustand oder auf ein subjektiv anderes Empfinden des Klägers komme es nicht an.
  • Bestehende Hautirritationen stellten sich als vergleichsweise geringfügig dar und ließen sich auch ohne OP durch Creme- und Puderbehandlung erfolgreich therapieren.
  • Eine Straffung der Bauchdecke zur Behandlung einer vorgetragenen Penisverklemmung sei als mittelbare Krankenbehandlung zu qualifizieren, die nur als ultima ratio in Betracht komme. Der Kläger könne jedoch schon durch einfache Selbsthilfemöglichkeiten Vorsorge gegen drohende Verklemmungen betreiben, indem er geeignete Nachtwäsche trage.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss L 16 KR 13/17 vom 10.07.2017



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