Möchte ein Patient einen Arzt wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch nehmen, muss er seinen Anspruch schlüssig darlegen. An die Begründung des Patienten stellt man nur maßvolle und verständige Anforderungen. Allerdings muss der Vorwurf der Fehlbehandlung wenigstens plausibel sein. Fehlt es daran, gibt es keinen Anspruch, so die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
So kann ein Patient nicht einfach behaupten, zweieinhalb Monate nach einer Zahnwurzelbehandlung deswegen einen Tinnitus erlitten zu haben. Der Vorwurf, dies sei auf die Wurzelbehandlung zurückzuführen, sei zu allgemein, so das Oberlandesgericht Köln (5. September 2015, Az. 5 U 61/14). Zwar sei von einem Patienten nicht zu erwarten, dass er genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge habe, doch müsse er die Behandlung in groben Zügen darstellen und angeben können, was der Behandlungsfehler sei.
In diesem Fall habe der Patient nicht einmal behauptet, dass die Wurzelbehandlung fehlerhaft gewesen sei. Dass zweieinhalb Monate nach Abschluss der Wurzelbehandlung ein Tinnitus aufgetreten sei, genüge den Anforderungen an eine schlüssige Klage jedoch nicht. Der Arzt müsse daher nicht haften.