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  • 03.03.2017 – Schwarzarbeit lohnt sich nicht
    03.03.2017 – Schwarzarbeit lohnt sich nicht
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ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


Steuer & Recht | Sozialversicherungsrecht

Schwarzarbeit lohnt sich nicht


Ein Kläger aus Langenfeld blieb mit seiner Klage auf höheres Krankengeld erfolglos. Der Kläger machte geltend, ihm stehe ein höheres Krankengeld zu, da er bei seiner vorhergehenden Tätigkeit mehr als offiziell abgerechnet, verdient habe. Er habe einen Teil seines Lohnes "schwarz" erhalten.

Der Kläger arbeitete in einem Düsseldorfer Restaurant als Geschäftsführer. Er erkrankte langfristig und beantragte Krankengeld. Ihm wurde sodann gekündigt. Im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses gegen den Inhaber des Restaurants trug der Kläger vor, er habe einen Teil seins Lohnes "schwarz" erhalten. Neben den offiziell abgerechneten 1.800 Euro brutto monatlich habe er 1.000 Euro netto monatlich in bar erhalten. Daraufhin musste er beim Finanzamt seinen vorgetragenen Lohn nachversteuern. Entsprechend seines vorgetragenen Schwarzlohns wollte er nunmehr auch höheres Krankengeld erhalten. Der Beklagte lehnte eine Zahlung von höherem Krankengeld ab. Es stehe nicht fest, dass der Kläger tatsächlich einen erhöhten Lohn erhalten habe.

Die 27. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf wies die Klage ab. Grundsätzlich orientiere sich die Höhe des Krankengelds an dem vorhergehenden, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beiträge tatsächlich auch entrichtet worden seien oder ob sie vorenthalten worden seien. Der Kläger habe jedoch die Schwarzlohnzahlung nicht hinreichend sicher nachweisen können. Der ehemalige Arbeitgeber bestreite die Schwarzlohnzahlung. Eine Betriebsprüfung des Restaurants durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland sei ergebnislos verlaufen. Der Inhaber des Restaurants sei vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt freigesprochen worden. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren habe sich der Kläger letztlich mit seinen Forderungen nicht durchsetzen können.

SG Düsseldorf, Urteil S 27 KR 290/14 vom 30.06.2016



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