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  • 02.03.2017 – Krankenkasse muss Rabattsatz für Arzneimittel bekanntgeben
    02.03.2017 – Krankenkasse muss Rabattsatz für Arzneimittel bekanntgeben
    GESUNDHEIT | Steuer & Recht | Mit Urteil vom 15. Februar 2017 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden der auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gestützten ...
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ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


Steuer & Recht | Informationsfreiheitsgesetz

Krankenkasse muss Rabattsatz für Arzneimittel bekanntgeben


Mit Urteil vom 15. Februar 2017 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden der auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gestützten Klage eines Apothekers stattgegeben und die beklagte Betriebskrankenkasse zur Bekanntgabe des zwischen ihr und der beigeladenen Herstellerin eines Arzneimittels vereinbarten Rabattsatzes für dieses Arzneimittel verpflichtet.

Der streitgegenständliche Rabattvertrag war im März 2013 im Rahmen eines sog. Open-House-Verfahrens ohne Bieterwettbewerb und mit jederzeitiger Beitrittsmöglichkeit anderer Marktteilnehmer für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen worden. Er bezog sich auf einen Wirkstoff, der auf der sog. Substitutionsausschlussliste steht.

Die Kammer stellte fest, dass dem nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich jedermann zustehenden Informationsanspruch keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegenstehen. Es handele sich bei dem vertraglich vereinbarten Rabattsatz nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der beigeladenen Herstellerin des Arzneimittels. Die Bekanntgabe der Höhe des Rabattsatzes ermögliche keine Rückschlüsse auf deren Kalkulationsgrundlagen. Aufgrund der Besonderheiten des gewählten Vergabeverfahrens und des Wirkstoffs, für den eine Substitution in der Apotheke ausgeschlossen sei, komme dem Rabattsatz keine wettbewerbliche Bedeutung für zukünftige Rabattverträge zu. Die Bekanntgabe des Rabattsatzes sei deshalb auch nicht geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht beantragt werden.

VG Minden, Urteil 7 K 2774/14 vom 15.02.2017



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