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  • 05.02.2017 – Keine Sozialleistungskürzungen wegen Pflegebetrugs
    05.02.2017 – Keine Sozialleistungskürzungen wegen Pflegebetrugs
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Steuer & Recht | Sozialrecht

Keine Sozialleistungskürzungen wegen Pflegebetrugs


Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Dezember 2016 und Januar 2017 in einer Reihe von Fällen Entscheidungen des Berliner Sozialgerichts geändert und Berliner Sozialämter in dem Versuch gebremst, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Pflegebedürftigen wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einem Betrug zulasten der Sozialämter zu kürzen.

Zum Hintergrund

(vgl. die Pressemitteilung des SG Berlin vom 02.11.2016)

„Seit einigen Jahren laufen in Deutschland umfangreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen betrügerische Pflegedienste. Deren Geschäftsmodell besteht darin, zu Lasten der Sozialleistungsträger Pflegeleistungen abzurechnen, die tatsächlich gar nicht erbracht wurden. Als Komplizen der Pflegedienste wirken neben Ärzten vor allem auch Patienten mit, indem sie den Erhalt gar nicht erbrachter Pflegeleistungen quittieren und so deren Abrechnung ermöglichen. Zur Belohnung erhalten sie monatlich einen Anteil am Betrugserlös, der im Milieu als ‘Kick-Back-Zahlung‘ bezeichnet wird.

Rechtschutz

Im Fokus der Staatsanwaltschaft Berlin stand zuletzt der Pflegedienst 'Mit Herz und Seele' aus Berlin (vgl. Berliner Zeitung vom 19.04.2016 'Sozialkassen: Pflegebetrug ist lukrativer als Drogenhandel' und Tagesspiegel vom 19.03.2015 'Falsche Pflegefälle kosten Sozialkasse 50 Millionen Euro'). Sichergestellte Kassenbücher und Dienstpläne begründen den Verdacht, dass hier rund 300 Patienten in den Abrechnungsbetrug verwickelt waren.“

Zahlreiche der Pflegebedürftigen erhielten nicht nur Sozialleistungen für die Pflege, sondern auch Sozialhilfe für den täglichen Lebensunterhalt. Sozialhilfe wird aber grundsätzlich nur bei Bedürftigkeit gewährt, also wenn kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Wenn Pflegebedürftige in den Kassenbüchern des Pflegedienstes genannt waren, wurde die Bewilligung der Sozialhilfe in vielen Fällen aufgehoben. Begründung: Die sog. Kick-Back-Zahlungen sind Einkommen (§ 82 SGB XII) und verringern den Anspruch auf Sozialhilfe. Außerdem wurden Erstattungsforderungen gegen die pflegebedürftigen Sozialhilfeempfänger festgesetzt, oft im fünfstelligen Bereich.

Die hiergegen seitens der betroffenen Sozialleistungsempfänger angestrengten sozialgerichtlichen Eilverfahren hatten in erster Instanz überwiegend keinen Erfolg (vgl. zu solch einem Fall die o. g. Pressemitteilung des Sozialgerichts Berlin vom 2. November 2016). Mehrere Kammern des Sozialgerichts hielten den Erhalt von Kick-Back-Zahlungen für erwiesen und sahen in diesen Zahlungen ein Einkommen, das die Hilfebedürftigkeit der Sozialleistungsempfänger reduzierte.

Die von den Sozialleistungsempfängern gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden hatten bei dem Landessozialgericht durchweg Erfolg. Bei dem Landessozialgericht sind zwei Senate (bestehend aus jeweils drei Berufsrichtern) mit der Sparte der Sozialhilfe befasst. Beide Senate haben übereinstimmend entschieden, dass die Sozialämter die „sofortige Vollziehung“ ihrer Bescheide nicht anordnen durften. Unterschiede gab es nur in der Begründung:

Der 23. Senat hat offen gelassen, ob der Erhalt von Kick-Back-Zahlungen erwiesen sei und entschieden (z. B. Beschluss vom 9. Januar 2017, L 23 SO 327/16 B ER, rechtskräftig), dass Kick-Back-Zahlungen als Gewinne aus begangenen Straftaten kein „Einkommen“ im Sinne des Sozialhilferechts darstellten. Ein solcher Zufluss an Geld stamme aus einem gemeinschaftlich begangenen Betrug und sei von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht belastet. Eine Behörde könne nicht verlangen, Einkünfte aus strafbaren Handlungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts einzusetzen, um so den Anspruch auf staatliche Sozialleistungen zu mindern.

Der 15. Senat hat die Rechtsfrage, ob Kick-Back-Zahlungen Einkommen im Rechtssinne seien, ausdrücklich offen gelassen (Beschluss vom 21. Dezember 2016, L 15 SO 301/16 B ER, rechtskräftig). Allerdings sei der Erhalt von Kick-Back-Zahlungen nicht hinreichend belegt, denn hierfür spreche einzig ein Eintrag in einem Kassenbuch des Pflegedienstes. Umgekehrt sei z. B. nicht erwiesen, dass die Antragstellerin Pflegeleistungen in einem geringeren als mit der Pflegekasse abgerechneten Umfange erhalten habe.

Damit ist der Versuch der Sozialämter zunächst gescheitert, auf den angenommenen Pflegebetrug sofort mit der Rückabwicklung von Sozialhilfeleistungen zu reagieren. Weil es sich bei der dargestellten Rechtsprechung um Entscheidungen im Eilrechtsschutz handelt, ist eine abschließende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen erst in den Hauptsacheverfahren zu erwarten.

Beleuchtet ist damit nur ein Aspekt des mutmaßlichen „Pflegebetrugs“. Anhängig sind bei der Berliner Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen des Pflegeunternehmens sowie etwaige Empfänger von Kick-Back-Zahlungen. Abzuwarten wird auch sein, ob die Pflegekassen gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Pflegeleistungen mit Erfolg werden zurückfordern können.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse L 23 SO 327/16 B ER vom 09.01.2017 (rkr) und L 15 SO 301/16 B vom 21.12.2016



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