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Steuer & Recht - Zivilrecht
Vor einer Versteifungsoperation des Sprunggelenks (Arthrodese) kann ein Arzt einen Patienten über das Risiko einer Pseudoarthrose aufzuklären haben. Versäumt er dies, kann das ein Schmerzensgeld i. H. v. 6.000 Euro rechtfertigen. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.07.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Im Januar 2013 suchte der im Juli 1952 geborene Kläger, von Beruf Metallbaumeister und Berufskraftfahrer, die beklagte ärztliche Gemeinschaftspraxis in Soest auf. Er hatte Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk, welches in den 1980er Jahren nach einer Fraktur operativ versorgt worden war. In der beklagten Praxis diagnostizierte man eine Arthrose, die zunächst konservativ behandelt wurde. Nachdem die Behandlung erfolglos blieb, empfahl der behandelnde Arzt dem Kläger eine Versteifungsoperation. Diese Arthrodese ließ der Kläger im April 2013 durch den Arzt durchführen. In der Folge verwirklichte sich beim Kläger eine Pseudoarthrose, weil die gewünschte knöcherne Konsolidierung ausblieb. Hierdurch entstand eine Spitzfußstellung, die der Kläger im Januar 2014 mit einer Rearthrodese operativ behandeln ließ. Mit der Begründung, die Versteifungsoperation sei behandlungsfehlerhaft ausgeführt und er zuvor nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden, hat der Kläger von der beklagten Praxis Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld i. H. v. 6.000 Euro.
Die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Nach der Anhörung der Parteien und einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die beklagte Praxis aufgrund eines Aufklärungsfehlers zum Schadensersatz verurteilt. Die durchgeführte Risikoaufklärung des Klägers sei defizitär, so der Senat, weil nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar sei, dass der Kläger über das erhöhte Risiko einer Pseudoarthrose mit der Folge einer Schraubenlockerung informiert worden sei. Dieses Risiko habe nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen in dem nicht unerheblichen Umfang von 14 % bestanden und sei deswegen in jedem Fall aufklärungspflichtig gewesen. Die für die Aufklärung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe die gebotene Aufklärung nicht nachweisen können.
Von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers sei - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht auszugehen. Der Kläger habe plausibel dargelegt, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. In diesem Fall hätte er sich zumindest nochmals ärztlichen Rat in einer anderen Klinik eingeholt, für die er auch bereits eine Überweisung gehabt habe. Da es sich nicht um eine Bagatelloperation gehandelt habe, sei es durchaus nachvollziehbar, dass ein Patient vor der Operation eine zweite Meinung einholen wolle.
Ausgehend von der Aufklärungspflichtverletzung sei die von der Beklagten zu verantwortende Operation des Klägers rechtswidrig. Für die mit der Operation verbundenen Schmerzen und das sich danach verwirklichte Risiko der Pseudoarthrose sei das vom Kläger verlangte Schmerzensgeld i. H. v. 6.000 Euro angemessen.
OLG Hamm, Urteil 26 U 203/15 vom 08.07.2016
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