Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht - Sozialrecht
Ein Kassenarzt muss, wenn er nicht konkrete Anhaltspunkte hat, grundsätzlich seine Patienten nicht fragen, ob sie sich in stationärer Behandlung befinden. Vielmehr kann er zu Lasten der zuständigen Krankenkasse Arzneimittel verordnen, ohne dass dies gegenüber der Prüfeinrichtung der kassenärztlichen Vereinigung als sonstiger Schaden geltend gemacht werden kann. Dies hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden.
Der niedergelassene Hausarzt hatte einer Versicherten der AOK zwei blutdrucksenkende Arzneimittel verordnet. Die Versicherte befand sich zum Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Krankenkasse beantragte deshalb bei den zuständigen Prüfgremien, gegen den Hausarzt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 324,66 € festzustellen. Für die Versorgung mit Arzneimitteln während einer Krankenhausbehandlung sei grundsätzlich das Krankenhaus zuständig. Die Kosten der Arzneimittel seien dann Bestandteil der Krankenhausvergütung. Die Prüfgremien weigerten sich, den Hausarzt zum Schadenersatz gegenüber der Krankenkasse zu verpflichten.
Die hiergegen gerichtete Klage der Krankenkasse blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht bestätigt, dass der Hausarzt nicht zur Zahlung von Schadensersatz an die Krankenkasse verpflichtet sei. Ein Schadensersatzanspruch komme nur in Betracht, wenn der Arzt schuldhaft handle. Dem Hausarzt sei hier kein Verschulden vorzuwerfen. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Versicherte sich in stationärer Behandlung befunden habe. Ohne solche Anhaltspunkte sei der Arzt aber nicht verpflichtet, die Versicherte bei jeder Arzneimittelverordnung zu fragen, ob sie sich in stationärer Krankenhausbehandlung befinde und die verordneten Medikamente während der Krankenhausbehandlung eingenommen werden sollen. Es könne dahinstehen, ob der Arzt die Versicherte bei der Verordnung persönlich untersucht habe. Denn auch ohne persönliche Untersuchung sei eine Arzneimittelverordnung zulässig, wenn dem Arzt der Zustand des Patienten aus der laufenden Behandlung bekannt ist.
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil L 5 KA 41/14 vom 03.03.2016
Einzigartige Absicherung bei Rechtsstreitigkeiten für Mitglieder von Pharmazie-Standesorganisationen
Rechtsschutz gegen unlauteren Wettbewerb bei Apotheken
aporisk.de/pressemitteilung-44762-rechtsschutz-gegen-unlauteren-wettbewerb-bei-apotheken.html
Vereinfachte Absicherung der Arbeitskraft für junge Apotheker und Apothekerinnen, Familienangehörige sowie Mitarbeiter
Berufsunfähigkeit versichern ohne Gesundheitsprüfung
aporisk.de/pressemitteilung-43592-berufsunfahigkeit-versichern-ohne-gesundheitsprufung.html
Eine wirtschaftliche Orientierung muss nicht im Gegensatz zu weitgehenden Versicherungsleistungen stehen
Was kostet Ihre Apothekenversicherung?
aporisk.de/pressemitteilung-42273-was-kostet-ihre-apothekenversicherung.html
5 gute Gründe, warum eine Existenzsicherung bei Krankheit und Unfall unverzichtbar ist
Die Risiken beim Ausfall des Apothekers absichern
aporisk.de/pressemitteilung-41085-die-risiken-beim-ausfall-des-apothekers-absichern.html
PharmaRisk-FLEX ist ein modernes Versicherungskonzept für Apotheken, das einen All-Inklusive-Schutz mit flexiblen Elementen verbindet
Apothekenversicherung unter der Lupe
aporisk.de/pressemitteilung-39717-apothekenversicherung-unter-der-lupe.html
Fünf gute Gründe für die Absicherung des täglichen Lebens bei Invalidität
Wann braucht der Apotheker eine Unfallversicherung?
aporisk.de/pressemitteilung-37492-wann-braucht-der-apotheker-eine-unfallversicherung.html
5 gute Gründe, warum es bei der Apothekenversicherung auf den fachkundigen Partner ankommt
Muss der Apotheker jede Verschlechterung seiner Versicherungen akzeptieren?
aporisk.de/pressemitteilung-36018-muss-der-apotheker-jede-verschlechterung-seiner-versicherungen-akzeptieren.html
Beste Leistung und mehr Sicherheit auch für Senioren
Unfallversicherung für Apotheker
aporisk.de/pressemitteilung-35382-beste-leistung-und-mehr-sicherheit-auch-fuer-senioren.html
5 gute Gründe für eine modulare Apothekenversicherung von einem Makler mit Kernkompetenz im Pharmaziebereich
Braucht der Apotheker im Geschäftsbetrieb wirklich jede Versicherung?
aporisk.de/pressemitteilung-32646-braucht-der-apotheker-im-geschaeftsbetrieb-wirklich-jede-versicherung.html
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.