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Steuer & Recht | Verbraucherschutz
Die Frankfurter Sparkasse ist auf Grund von Verbraucherbeschwerden mit einer intransparenten Zinsanpassungsklausel im Sparvertrag mit der Bezeichnung Vermögensplan auffällig geworden. Aus Sicht der Marktwächterexperten ist die verwendete Klausel rechtswidrig. Der Anbieter hat nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Unterlassungserklärung abgegeben. Verbraucher können deshalb eine Neuberechnung der Verzinsung für betroffene Sparverträge durch die Bank vornehmen lassen.
Die Frankfurter Sparkasse verwendete in ihrem Sparvertrag Vermögensplan folgende Klausel zur Zinsanpassung: „Die Sparkasse zahlt [...][den] jeweiligen durch Aushang bekanntgemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art“. Eine vergleichbare Klausel ist laut einer Entscheidung des BGH vom 14. März 2017 (Az. XI ZR 508/15) nicht wirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Verbraucher können also nicht nachvollziehen, wie sich die Zinsen ändern. „Bei einer derart intransparenten Klausel besteht die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil anpasst. Deshalb haben wir den Anbieter abgemahnt“, sagt Philipp von Bremen, Teamleiter Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Die Frankfurter Sparkasse hat nach der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie hat sich verpflichtet, sich nicht mehr auf diese Klausel zu berufen. „Die Zinsanpassungsklausel entfällt damit und die dadurch entstehende Vertragslücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Verbraucher können mit der Frankfurter Sparkasse eine neue Zinsanpassungsklausel vereinbaren und eine Neuberechnung der Vermögenspläne vornehmen lassen“, so von Bremen.
In einem vorliegenden Fall stehen der betroffenen Verbraucherin nach Vertragsauslegung des Marktwächterteams rund 6.800 Euro mehr an Zinseinnahmen zu als von der Frankfurter Sparkasse ausbezahlt wurden. Der Differenzbetrag ergibt sich, wenn man bei der Berechnung der Verzinsung das Äquivalenzprinzip zugrunde legt. "Dieses besagt, dass die Bank das Grundgefüge eines Vertragsverhältnisses durch die Zinsänderung nicht zu ihren Gunsten verändern darf. Als Referenzzins kommt nur ein Zinssatz in Frage, der unabhängig ermittelt wurde und öffentlich zugänglich ist (z. B. Zinsreihen der Deutschen Bundesbank). Die Laufzeit des Referenzzinssatzes muss der des betreffenden Sparvertrags möglichst nahe kommen.
Intransparente Zinsanpassungsklauseln bei langfristigen Sparverträgen sorgen seit Jahren immer wieder für Verbraucherbeschwerden. Solche Klauseln finden sich nicht nur in den Vermögensplänen der Frankfurter Sparkasse, sondern auch bei Prämiensparverträgen weiterer Institute. „Wir überprüfen derzeit, ob die Zinsanpassung zahlreicher Prämiensparverträge ebenfalls auf intransparenten Klauseln beruht. Die Sparkassen dürfen das Verhältnis der variablen Verzinsung zu üblichen Marktzinsen bei Vertragsabschluss nicht zum Nachteil der Verbraucher verändern“, sagt von Bremen. Vermögenspläne sowie Prämiensparverträge anderer Sparkassen bieten insbesondere aufgrund der fest vereinbarten Prämienzahlung derzeit eine Rendite, die über dem aktuellen Zinsniveau liegt. Das Recht auf Prämien haben Verbraucher allerdings unabhängig von der variablen Verzinsung.
VZ Baden-Württemberg
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