Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig entschieden, dass keine Hilfebedürftigkeit bei Grundsicherungsempfängern besteht, die familiären Unterhalt als Darlehen darstellen.
Zugrunde lag der Fall einer vierköpfigen Familie aus dem Landkreis Peine, die einen Klempnerbetrieb als Familienunternehmen führt und ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Der Familienvater hatte mit seiner Mutter, einer Mitinhaberin des Betriebs, einen „privaten Darlehens-Nothilfevertrag“ abgeschlossen. Er konnte ohne Kreditsicherheiten nach Bedarf zinslose und scheinbar unbegrenzte Darlehensbeträge abrufen. Die Tilgung sollte nach Leistungsfähigkeit und ohne verbindliche Termine erfolgen.
Das Jobcenter hatte die Zahlungen als verdeckte Schenkung bewertet und eine Hilfebedürftigkeit insgesamt verneint. Demgegenüber ist das Sozialgericht Braunschweig in erster Instanz von einer glaubhaften Rückzahlungspflicht ausgegangen, da aus den Kontoauszügen wiederholte Zahlungen an die Mutter ersichtlich waren.
Im Beschwerdeverfahren hat sich das LSG überwiegend der Auffassung des Jobcenters angeschlossen. Das Gericht hat die vollständigen Kontoauszüge der vergangenen vier Jahre beigezogen und ermittelt, dass in dieser Zeit ca. 58.000 Euro ausgezahlt wurden und nur ca. 29.000 Euro zurückgezahlt wurden. Es hat den Darlehensvertrag zumindest teilweise als Scheingeschäft bewertet. Zwar seien Darlehens- bzw. Tilgungsbeträge unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe hin- und herüberwiesen worden, jedoch bestünden keine durchsetzbaren Rückzahlungspflichten. So seien weder die Darlehens- noch die Vertragslaufzeit fest geregelt, es seien keine Sicherheiten vorhanden und keine Zinsen zu zahlen. Für ein Scheingeschäft spreche auch, dass der Vertrag erst nach der Auszahlung des ersten Darlehensbetrages abgeschlossen wurde. Zudem hätten einzelne Rückzahlungen über den erhaltenen Auszahlungen gelegen. Als Ergebnis einer Schätzung hat das Gericht nur einen deutlich reduzierten Hilfebedarf (180 Euro/Monat) angenommen und die endgültige Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Hierbei hat es zugleich strafrechtliche Konsequenzen von Falschangaben und Scheinverträgen aufgezeigt.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss L 11 AS 378/17 B ER vom 27.06.2017