ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 09.07.2017 – Rechtsstreit zwischen der Gelita AG und zwei Aktionären
    09.07.2017 – Rechtsstreit zwischen der Gelita AG und zwei Aktionären
    FINANZEN | Steuer & Recht | Mit Urteil vom 21.03.2017 hat das Landgericht Heidelberg - 11. Kammer für Handelssachen - die Schadenersatzklage der Gelita AG gegen zwei Aktion...
  • Pressemitteilungen
    Pressemitteilungen
    ApoRisk® Presse | Aktuelle Presseinformationen rund um das Unternehmen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


Steuer & Recht

Rechtsstreit zwischen der Gelita AG und zwei Aktionären


Mit Urteil vom 21.03.2017 hat das Landgericht Heidelberg - 11. Kammer für Handelssachen - die Schadenersatzklage der Gelita AG gegen zwei Aktionäre, zwei Vorstandsmitglieder und vier Aufsichtsräte im Zusammenhang mit Dividendenauszahlungen an die Aktionäre abgewiesen.

Am 06.10.2015 beschloss die Hauptversammlung der Klägerin mehrheitlich die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen zwei Aktionäre wegen vorgeblich zu Unrecht an diese erfolgter Dividendenausschüttungen. Die Ansprüche sollten außerdem gegen zwei Mitglieder des Vorstandes und vier Aufsichtsratsmitglieder geltend gemacht werden. Es wurde ein besonderer Vertreter für die Klägerin bestellt, der die Ansprüche gegen Aktionäre, Vorstand und Aufsichtsrat durchsetzen sollte.

Die Klägerin, vertreten durch den besonderen Vertreter, begehrt von einem verklagten Aktionär die Zahlung in Höhe von 8.156.425 Euro, da er für die Jahre 2006 bis 2010 zu Unrecht Dividenden in dieser Höhe bezogen habe. Von dem weiteren verklagten Aktionär begehrt sie die Zahlung in Höhe von 7.386.275 Euro, da er für das Geschäftsjahr 2011 Dividenden in dieser Höhe zu Unrecht bezogen habe. Die Haftung der Vorstandsmitglieder resultiere daraus, dass sie die Dividendenauszahlungen veranlasst hätten. Die Mitglieder des Aufsichtsrates würden in Anspruch genommen, weil sie als (damalige) Aufsichtsratsmitglieder die Auszahlung dieser Dividenden nicht verhindert hätten.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei. Die Klägerin sei durch den besonderen Vertreter nicht wirksam gesetzlich vertreten.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Klägerin vom 06.10.2015, mit denen ein besonderer Vertreter ermächtigt worden sei, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Aktionäre zu erheben, seien wegen Verstoßes gegen das Aktiengesetz nichtig. Durch die Ermächtigung eines besonderen Vertreters, Ansprüche der Klägerin gegen Aktionäre geltend zu machen, werde in die Kompetenz des Vorstands eingegriffen, der nach dem Aktiengesetz hierzu berufen sei. Diese Kompetenzüberschreitung wiege deshalb besonders schwer, weil lediglich in eng umschriebenen Ausnahmefällen dem Organ eines besonderen Vertreters Kompetenzen zugewiesen würden, während im Regelfall die Kompetenzen auf die Organe Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung in einer Aktiengesellschaft verteilt seien. Jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation führe die Kompetenzüberschreitung der Hauptversammlungsbeschlüsse somit dazu, dass diese mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren seien.

Aus der Teilnichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse, soweit der besondere Vertreter ermächtigt worden sei, Ansprüche der Klägerin gegen die Aktionäre geltend zu machen, folge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dass die Hauptversammlungsbeschlüsse insgesamt nichtig seien, auch soweit der besondere Vertreter ermächtigt worden sei, Ansprüche der Klägerin gegen den Vorstand und den Aufsichtsrat geltend zu machen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die klagende Gelita AG kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der bereits vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe Berufung einlegen.

LG Heidelberg, Urteil 11 O 11/16 KfH vom 21.03.2017


Weitere Meldungen


Einzigartige Absicherung bei Rechtsstreitigkeiten für Mitglieder von Pharmazie-Standesorganisationen
Rechtsschutz gegen unlauteren Wettbewerb bei Apotheken
aporisk.de/pressemitteilung-44762-rechtsschutz-gegen-unlauteren-wettbewerb-bei-apotheken.html

Vereinfachte Absicherung der Arbeitskraft für junge Apotheker und Apothekerinnen, Familienangehörige sowie Mitarbeiter
Berufsunfähigkeit versichern ohne Gesundheitsprüfung
aporisk.de/pressemitteilung-43592-berufsunfahigkeit-versichern-ohne-gesundheitsprufung.html

Eine wirtschaftliche Orientierung muss nicht im Gegensatz zu weitgehenden Versicherungsleistungen stehen
Was kostet Ihre Apothekenversicherung?
aporisk.de/pressemitteilung-42273-was-kostet-ihre-apothekenversicherung.html

5 gute Gründe, warum eine Existenzsicherung bei Krankheit und Unfall unverzichtbar ist
Die Risiken beim Ausfall des Apothekers absichern
aporisk.de/pressemitteilung-41085-die-risiken-beim-ausfall-des-apothekers-absichern.html

PharmaRisk-FLEX ist ein modernes Versicherungskonzept für Apotheken, das einen All-Inklusive-Schutz mit flexiblen Elementen verbindet
Apothekenversicherung unter der Lupe
aporisk.de/pressemitteilung-39717-apothekenversicherung-unter-der-lupe.html

Fünf gute Gründe für die Absicherung des täglichen Lebens bei Invalidität
Wann braucht der Apotheker eine Unfallversicherung?
aporisk.de/pressemitteilung-37492-wann-braucht-der-apotheker-eine-unfallversicherung.html

5 gute Gründe, warum es bei der Apothekenversicherung auf den fachkundigen Partner ankommt
Muss der Apotheker jede Verschlechterung seiner Versicherungen akzeptieren?
aporisk.de/pressemitteilung-36018-muss-der-apotheker-jede-verschlechterung-seiner-versicherungen-akzeptieren.html

Beste Leistung und mehr Sicherheit – auch für Senioren
Unfallversicherung für Apotheker
aporisk.de/pressemitteilung-35382-beste-leistung-und-mehr-sicherheit-auch-fuer-senioren.html

5 gute Gründe für eine modulare Apothekenversicherung von einem Makler mit Kernkompetenz im Pharmaziebereich
Braucht der Apotheker im Geschäftsbetrieb wirklich jede Versicherung?
aporisk.de/pressemitteilung-32646-braucht-der-apotheker-im-geschaeftsbetrieb-wirklich-jede-versicherung.html

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken