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ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:
Steuer & Recht - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Landgericht erlässt Vorlagebeschluss im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG
Zurzeit sind beim Landgericht 170 Schadensersatzklagen von Anlegern anhängig. Die überwiegende Anzahl der Klagen stammt von privaten Anlegern. Eine Klage wird von 277 Klägern (ursprünglich 278), institutionelle Anleger aus dem In- und Ausland, geführt. Der Streitwert dieser Klage beläuft sich auf 3.255.002.361,66 Euro. Eine weitere Klage von überwiegend institutionellen Anlegern hat einen Streitwert von 679.740.713,43 Euro. Das Gesamtvolumen aller bisher eingereichten Klagen beträgt knapp 4 Milliarden Euro.
Die 5. Zivilkammer hat im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG mit Datum vom 05.08.2016 unter dem Aktenzeichen 5 OH 62/16 einen Vorlagebeschluss gemäß § 6 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) erlassen.
Dieser Vorlagebeschluss enthält eine Vielzahl von Feststellungszielen und eine knappe Darstellung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts.
Die Feststellungsziele sind aus den verschiedenen Musterverfahrensanträgen der Anlegerklagen zusammengefasst.
Der Inhalt des Vorlagebeschlusses ist auf der Internetseite des Landgerichts Braunschweig unter der Rubrik: Aktuelles/Informationen KapMuG-Verfahren abrufbar.
Der Vorlagebeschluss wird in Kürze im elektronischen Bundesanzeiger (Klageregister) veröffentlicht und ist dort für jedermann unter www.bundesanzeiger.de einsehbar.
Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister wird das Landgericht Braunschweig voraussichtlich alle diejenigen Verfahren aussetzen, deren Entscheidung von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Zu der beabsichtigten Aussetzung sind die Parteien grundsätzlich anzuhören, wobei Verfahrensbeteiligte bereits vorab mitgeteilt haben, nicht auf ihr rechtliches Gehör verzichten zu wollen. Zudem kann ein Aussetzungsbeschluss mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 252, 567 ff. Zivilprozessordnung) zum Oberlandesgericht Braunschweig angefochten werden.
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 05.08.2016 ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht Braunschweig bindend. Allerdings bilden die in dem Beschluss enthaltenen Tatsachenmitteilungen nicht den abschließenden Verfahrensstoff des Musterverfahrens. Dieser ergibt sich aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten.
Das Oberlandesgericht Braunschweig wird im weiteren Verfahrensgang durch unanfechtbaren Beschluss den Musterkläger aus denjenigen Klägern bestimmen, deren Verfahren durch das Landgericht Braunschweig ausgesetzt worden sind. Nach Auswahl des Musterklägers wird das Oberlandesgericht das Musterverfahren im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers öffentlich bekannt machen. Ab der Bekanntmachung kann ein Anspruch in einer Frist von sechs Monaten schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrens kann aufgrund der zunächst noch erforderlichen Verfahrensschritte frühestens im vierten Quartal des Jahres 2016 gerechnet werden.
LG Braunschweig, Beschluss 5 OH 62/16 vom 05.08.2016
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