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  • 23.08.2016 – Kündbarkeit von Bausparverträgen durch Bausparkassen
    23.08.2016 – Kündbarkeit von Bausparverträgen durch Bausparkassen
    FINANZEN – Steuer & Recht Bausparkassen können zur Zinsersparnis Bausparverträge wirksam kündigen. Dies entschied der für Bankrecht zuständige achte Zivilsenat des...

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Steuer & Recht - Zivilrecht

Kündbarkeit von Bausparverträgen durch Bausparkassen


Bausparkassen können zur Zinsersparnis Bausparverträge wirksam kündigen. Dies entschied der für Bankrecht zuständige achte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 29. Juli 2016, Az. 8 U 11/16).

Obwohl die Zuteilungsreife eines Bausparvertrags über 10 Jahre zurücklag, nahm ein Bausparer das Bauspardarlehen nicht in Anspruch. Das Sparguthaben wurde mit 2,5 % jährlich verzinst. Die Bausparkasse kündigte den Bausparvertrag. Dagegen setzte sich der Bausparer zur Wehr und begehrte die gerichtliche Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrags. Er unterlag nun auch in zweiter Instanz.

Der Senat hält die Kündigung für wirksam und stützt das Kündigungsrecht der Bausparkasse auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach kann ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit festem Zinssatz 10 Jahre nach vollständigem Empfang kündigen.

Diese Norm finde Anwendung auf Bausparverträge. Bei diesen Verträgen sei in der Ansparphase der Bausparer als Darlehensgeber und die Bausparkasse als Darlehensnehmerin anzusehen. Diese Passivgeschäfte der Bausparkassen würden vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst. Auch Bausparkassen müssten davor geschützt werden, dauerhaft einen nicht marktgerechten Zinssatz zahlen zu müssen. Sie könnten in Ertragsschwierigkeiten kommen, wenn sie die geschuldete Verzinsung mangels ausreichender Nachfrage an Bauspardarlehen nicht in vollem Umfang über das Aktivgeschäft erwirtschaften könnten.

Die Zehnjahresfrist im Sinne des § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB beginne ab Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen. Von da an habe es der Bausparer allein in der Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen.

Damit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die mit derjenigen der Oberlandesgerichte Hamm, Celle und Köln im Einklang steht.

Da das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch anderer Auffassung ist, hat der Senat die Revision zugelassen. Dadurch ist es dem unterlegenen Bausparer möglich, die Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich klären zu lassen.

OLG Koblenz, Urteil 8 U 11/16 vom 29.07.2016


 

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