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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem Urteil Az. 6 A 682/15, das den Verfahrensbeteiligten am 24. März 2016 zugestellt wurde, die Deutsche Bundesbank zum Ersatz zerstörter Banknoten im Wert von 18.500 Euro verpflichtet.
Die heute fast 90-jährige Klägerin hatte die Banknoten - mutmaßlich Ende 2013 / Anfang 2014 - selbst zerstört. Anschließend verlangten ihre Enkel, darunter auch eine Enkelin, die zwischenzeitlich zur Betreuerin der Klägerin bestellt worden ist, den Ersatz bzw. den Umtausch der zerstörten Banknoten bei der Filiale der Deutschen Bundesbank in München. Dort wurde ein Ersatz unter Hinweis auf einen bindenden Beschluss der Europäischen Zentralbank abgelehnt, nach dem ein Ersatz bzw. ein Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn Banknoten von ihrem Inhaber vorsätzlich zerstört wurden.
Die dagegen im Namen der Klägerin von ihrer Enkelin und Betreuerin erhobene Klage auf Verpflichtung der Deutschen Bundesbank zum Ersatz der zerstörten Banknoten wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 24. Juli 2014 abgewiesen. Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil war erfolgreich - die Deutsche Bundesbank wurde zum Ersatz der Banknoten verpflichtet.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin die Banknoten zwar vorsätzlich zerstört, es bestünden jedoch ausreichende Gründe zu der Annahme, dass sie dabei gutgläubig im Sinne des „Beschlusses der Europäischen Zentralbank über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro, Banknoten“ vom 19. April 2013 gehandelt habe. Angesichts der vorliegenden medizinischen Befunde und im Hinblick auf die für einen geistig gesunden Menschen völlig ungewöhnlichen, im Detail nicht mehr aufklärbaren Tatumstände gehe der Verwaltungsgerichtshof von der Annahme aus, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschädigung der Banknoten in einem krankheitsbedingten Zustand geistiger Verwirrtheit befunden habe und damit gutgläubig im Sinne des genannten Beschlusses der Europäischen Zentralbank gewesen sei.
Die Revision gegen das Urteil wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Deutsche Bundesbank Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
VGH Hessen, Urteil 6 A 682/15 vom 24.03.2016
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