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Wissen & Tipps | Unlauterer Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient der Vermeidung sogenannter Monopole und soll die staatliche Wettbewerbspolitik innerhalb der ökonomischen Form der sozialen Marktwirtschaft sicherstellen. Die dort niedergelegten Reglementierungen zielen gemäß § 1 UWG parallel auf den Schutz der Mitbewerber sowie auf den des Verbrauchers ab – letzterer soll vor irreführenden und unseriösen Transaktionen behütet werden. Doch wie stellt sich die Gesetzeslage konkret dar? Welche Rechtsfolgen drohen? Und, vor allem, wie können sich Betroffene wehren? Der folgende Text verschafft einen Überblick.
§ 3 Absatz 1 UWG definiert den Leitgedanken dieses Regelwerkes, namentlich die Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen. Ein kommerzielles Vorgehen ist zu bejahen, wenn eine Person für das eigene bzw. für ein fremdes Unternehmen profitsteigernde Maßnahmen herbeiführt. Das Merkmal der „Unlauterkeit“ tritt hinzu, sobald die unternehmerische Sorgfaltspflicht vernachlässigt wird und die Aktion zudem dazu geeignet erscheint, die wirtschaftlichen Handlungsweisen des Verbrauchers einer wesentlichen Manipulation zu unterziehen. Die Verpflichtung zur geschäftlichen Umsicht beschreibt eine Kombination aus Feingefühl und Fachwissen, auf dessen Grundlage gewinnorientierte Taten abzulaufen haben; der Gesetzgeber bindet Unternehmen hierbei an eine mit Integrität und Aufrichtigkeit verbundene, ehrliche Vorgehensweise. Für die exakte Beurteilung des Vorliegens einer Unlauterkeit ist aber auf den Einzelfall abzustellen: Es ist zu prüfen, ob sich die ökonomische Beeinflussung auf der Basis physischer oder psychischer Beeinträchtigung, des Alters oder Leichtgläubigkeit vollzieht.
Die Begrifflichkeit des unlauteren Wettbewerbs kann vielerlei Erscheinungsformen haben:
Verstöße gegen die Normen des UWG begründen einen Anspruch auf Elimination der Beeinträchtigung. Ist mit einer Wiederkehr der der störenden Umstände zu rechnen, so besteht die Möglichkeit, mittels Einschaltung eines Rechtsanwaltes einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann Abhilfe verschaffen; sie geht einem etwaigen Gerichtsverfahren für gewöhnlich voraus. Das Hinzuziehen juristischen Beistandes wird in der Regel dann vorgenommen, wenn neben der Unterlassung zudem Ansprüche auf Schadensersatz verfolgt werden. Selbst wenn ein einzelner Mitarbeiter die UWG-Verletzung zu verschulden hat, so ist der Unterlassungsforderung auch gegenüber den Geschäftsinhaber zu stellen. Ein Schadensersatzanspruch wird indes begründet, wenn durch unlautere Maßnahmen – obgleich fahrlässig oder vorsätzlich erwirkt - Profite erwirtschaftet werden. In diesem Falle sieht der § 10 UWG eine Gewinnabschöpfung vor. Das konkrete Ausmaß der finanziellen Entschädigungspflicht hängt wiederum vom Einzelfall ab. Kommt es aber nicht innerhalb eines halben Jahres nach Kenntniserlangung der Unlauterkeit zur Geltendmachung der Schadensersatzforderung, so verjährt diese. Unabhängig vom Wissen um die jeweiligen Umstände tritt eine Verjährung des Anspruchs nach 10 Jahren seit Aufkommen der Tat bzw. 30 Jahre seit dem ursächlichen Verhalten ein.
Eine Alternative zum Gang zum Anwalt stellt das Hinzuziehen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. dar – ein vom Gesetzgeber anerkannter Verein, über welchen anonymisierte Unterlassungsaufforderungen ausgesprochen werden können. Den von einer Abmahnung seitens der Wettbewerbszentrale Betroffenen drohen verhältnismäßig geringe Kosten von etwa 200 €. Doch ist dagegen bei Missachtung einer unterschriebenen Erklärung mit einer hohen Vertragsstrafe zu rechnen.
Für den Fall, dass beide Streitparteien ihre Zustimmung erteilen, ist auch ein Klärungsversuch über eine Einigungsstelle möglich. Handelt es sich um einen durch unlauteres Handeln beeinträchtigten Verbraucher, so kann ein solcher Austausch über eine Einigungsstelle auch ohne Einverständnis des jeweiligen Unternehmens durchgesetzt werden. Angestrebt wird letzten Endes ein gütlicher Ausgleich zwischen den Streitenden.
Insgesamt sind Abmahnungen und deren Konsequenzen nicht zu unterschätzen, und schon gar nicht zu missachten – wer diese ignoriert, dem droht eine einstweilige Verfügung. Im Kontrast zu den Normen der Zivilprozessordnung (ZPO), welche hierfür eine Glaubhaftmachung fordern, entfällt diese Anforderung im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten. Das UWG selbst definiert für diverse Tatbestände teils schwerwiegende Strafmaße. So kann vorsätzliche Betreibung irreführender Werbung im Wege öffentlicher Kundgaben zum Zwecke der Schaffung einer - lediglich äußerlich – „preiswerten Offerte“ mit bis zu zwei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Weitere Informationen zum Thema „UWG“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.abmahnung.org viele weitere Ratgeber, Informationen und eBooks zur Abmahnung im Arbeitsrecht, Mietrecht und Internetrecht.
Der BvdR. E.V. ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf den Portalen arbeitsvertrag.org, scheidung.org, abmahnung.org und rechtsanwaltfachangestellte.org veröffentlichen.
Der Verband wurde im August 2015 von dem Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über sämtliche relevanten Rechtsbereiche in Deutschland informieren können. Zudem wird ein deutschlandweites Anwaltsverzeichnis aufgebaut und gepflegt. Der Verband sieht sich an dieser Stelle ausschließlich als Informationsplattform und bietet daher keine Rechtsberatung an.
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