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  • 25.11.2016 – Zu den Verkehrssicherungspflichten einer Apotheke
    25.11.2016 – Zu den Verkehrssicherungspflichten einer Apotheke
    APOTHEKE – Steuer & Recht Eine Apotheke trifft in der Regel geringere Sicherheitspflichten als Geschäfte mit großem Publikumsandrang. Am 06.02.2015 gegen 16.30 Uhr s...

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ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuer & Recht - Zivilrecht

Zu den Verkehrssicherungspflichten einer Apotheke


Eine Apotheke trifft in der Regel geringere Sicherheitspflichten als Geschäfte mit großem Publikumsandrang.

Am 06.02.2015 gegen 16.30 Uhr stürzte eine Unterhachingerin in einer Apotheke in Unterhaching und erlitt dabei eine Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellenbogen. Sie musste am 13.02.2015 operiert werden und war bis Ende März arbeitsunfähig.

Zum Unfallzeitpunkt herrschte winterliche Witterung. Die Wege zur Apotheke waren teilweise mit Schnee und Schneematsch bedeckt. Im Eingangsbereich der Apotheke befanden sich zwei Fußmatten mit einer Lauflänge von jeweils circa 1,40 m. Eine davon war etwas gröber und lag vor der Eingangstür, die andere war etwas feiner und befand sich im Innenbereich. Eine Reinigungskraft war gerade dabei, den Boden zu reinigen. Die Unterhachingerin ist der Meinung, aufgrund des feuchten Fußbodens ausgerutscht zu sein. Sie verlangt von der Apotheke ihre Aufwendungen, die ihr aus dem Unfall entstanden sind und ein Schmerzensgeld. Die Apotheke habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Eigentümer der Apotheke weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob die Frau Klage zum Amtsgericht München auf Zahlung von 2.067 Euro Schadensersatz und mindestens 1.500 Euro Schmerzensgeld.

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Der Apotheker habe keine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin verletzt.

Grundsätzlich seien diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Mensch für ausreichend halten darf. Das Gericht führt im Einzelnen aus: „Bei der Bestimmung der Sicherheitsanforderungen sind u. a. der Zuschnitt, die Größe und das Warensortiment eines Geschäfts zu berücksichtigen. Beispielsweise kann es bei einem großen und schwer überschaubaren Ladenlokal, etwa in den Fällen einer großen Lebensmittelabteilung eines Kaufhauses im Zentrum einer Großstadt oder eines Einkaufsmarkts mit mehreren tausend Quadratmetern Verkaufsfläche auf mehreren Ebenen, erforderlich sein, entweder einzelne Mitarbeiter mit einer Überprüfung des gesamten Objekts in bestimmten, kurzen Zeitabständen zu beauftragen oder jeweils einem Mitarbeiter die Verantwortung für die Sauberkeit seiner Abteilung zu übertragen. Eine Apotheke trifft dagegen geringere Verkehrssicherungspflichten als z. B. Kaufhäuser oder sonstige Einrichtungen mit großem Publikumsandrang. In Apotheken herrscht regelmäßig kein Publikumsandrang, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränkt. Zudem gehen von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen aus. Hinzu kommt, dass auch das Warensortiment einer Apotheke regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervorruft. Dies unterscheidet Apotheken wertungsmäßig von Geschäften, deren Betrieb als solches bereits erhöhte Gefahren für Kunden bewirkt. Bei Nahrungsmittelgeschäften besteht beispielsweise die typische Gefahr, dass in der Gemüseabteilung Salatblätter etc. auf den Boden fallen, auf denen Kunden ausrutschen können. Gerade im Winter existiert die naheliegende Gefahr, dass Kunden von draußen Feuchtigkeit und Verunreinigungen in eine Apotheke hineintragen und dadurch der Boden zu einer Gefahrenstelle wird“, so das Urteil. Der Apotheker habe ausreichend dafür Sorge getragen, dass Feuchtigkeit und Verunreinigungen nach Möglichkeit nicht in den Innenraum der Apotheke gelangen und wenn doch umgehend beseitigt wird", so das Urteil. Im Übrigen müssten Besucher eines Geschäfts im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen. Eine Feuchtigkeit des Fußbodens lasse sich nämlich in einem solchen Falle auch durch häufiges Aufwischen niemals ganz beseitigen, weil sich infolge des Publikumsverkehrs stets alsbald wieder eine neue Feuchtigkeitsschicht bilde. Die Reinigungskraft habe durch ihre Tätigkeit gerade keine zusätzliche Gefahr geschaffen, sondern im Gegenteil zur Gefahrenbeseitigung beigetragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 274 C 17475/15 vom 24.06.2016



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