Ein Inkassodienstleister aus Flensburg bewarb die von ihm angebotenen Dienstleistungen bei einer Praxisklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie per Telefon. In dem Telefongespräch wurde den Mitarbeitern der Praxisklinik angeboten, Forderungen, die nicht über die Abrechnungszentrale oder eine zentrale Abrechnungsstelle eingezogen werden, für die Praxisklinik einzuziehen. Die Praxisklinik hatte zuvor einer werblichen Ansprache per Telefon nicht zugestimmt. Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Telefonanruf als belästigende Werbung. Im Zuge des Abmahnverfahrens berief sich der Inkassodienstleister auf eine Passage des Internetauftritts der Praxisklinik, in der diese Spezialisten aus anderen Fachgebieten aufgefordert hatte, sich mit der Praxisklinik in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeit der Einbindung der dortigen Leistungen in das vorhandene Praxisspektrum abzuklären. Der Klinik ging es dabei erkennbar nicht um Forderungsbeitreibung, sondern um die Erweiterung des medizinischen Angebotsspektrums.
Der Inkassodienstleister lehnte das Angebot der Wettbewerbszentrale zur außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, so dass die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Flensburg Klage erhob. Der Inkassodienstleister teilte dem Gericht nach Zustellung der Klage mit, dass er die Klageforderung anerkenne. Daraufhin erließ das Gericht am 08.08.2016 ein Versäumnisurteil, mit dem es dem Inkassodienstleister bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt wurde, Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern durchzuführen, ohne dass der Angerufene zumindest mutmaßlich eingewilligt hat, wenn dies geschieht wie im Fall des Anrufes bei der Praxisklinik (LG Flensburg, Urteil vom 08.08.2016, Az. 6 HKO 43/16). Im Hinblick auf die Anerkenntniserklärung ist davon auszugehen, dass dieses Urteil rechtskräftig wird (F 5 0172/16).