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Steuer & Recht - Zivilrecht
Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat am 17.03.2016 entschieden, dass der Kunde bestimmter "Abnehm-Therapien" ein Recht zur fristlosen Kündigung hat, da es sich hierbei um eine Dienstleistung höherer Art handelt.
Der Kläger bietet als Franchisenehmer eines bundesweit tätigen Unternehmens in Solingen die Durchführung von Therapien zur Gewichtsabnahme an.
Die Beklagte vereinbarte mit dem Kläger die Durchführung einer derartigen "Abnehm-Therapie". Dabei wurden eine Therapiedauer von 28 Tagen und eine Vergütung von 1.290,00 Euro vereinbart. Die Therapie sollte neben einer Ernährungsumstellung vorsehen, dass täglich eine Spritze mit homöopathischen Mitteln verabreicht wird.
Etwa zwei Wochen nach dem vereinbarten Therapiebeginn bat die Beklagte um Aufhebung des Vertrages und legte hierzu ein ärztliches Attest vor, aus dem hervorging, dass aus medizinischen Gründen eine wesentliche Gewichtsreduktion durch ein spezielles Diätverfahren derzeit nicht zu empfehlen sei.
Der Kläger hat mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von 1.290,00 Euro verlangt.
Das Amtsgericht Solingen hat die Beklagte erstinstanzlich nur zur Zahlung einer Teilvergütung von etwa 600,00 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe den Vertrag wirksam fristlos gekündigt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17.03.2016 als unbegründet zurückgewiesen (Az. 9 S 262/15). Die Kammer hat entschieden, dass die Beklagte den Vertrag wirksam fristlos gekündigt hat. Die Therapie fände unter ärztlicher Begleitung und mit der Unterstützung von Ernährungsberatern statt. Damit handele es sich bei der angebotenen "Abnehm-Therapie"um eine "Dienstleistung höherer Art". Darunter fallen solche Dienste, die überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten verlangen oder den persönlichen Lebensbereich betreffen. In diesen Fällen hätten Kunden ein Recht zur fristlosen Kündigung wegen einer Vertrauensstellung gemäß § 627 Abs. 1 BGB.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
LG Wuppertal, Urteil 9 S 262/15 vom 17.03.2016
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