Da Selbstständige selten in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, haben diese auch bei einer Berufsunfähigkeit keine Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente. Hierbei gibt es nur eine Ausnahme, wenn der Selbstständige vor dem Jahr 1984 mindestens 60 Monate freiwillig Beträge in die gesetzliche Krankenkasse eingezahlt hat und dies noch heute tut. Ohne eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzl. Rentenversicherung, ist das Existenzgefährdungspotential sehr hoch. Sollte der Selbstständige krank werden, ist er u.U. nicht mit einem Mindestmaß abgesichert und kann damit seine Existenz verlieren. Die BU / Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige sollte zwei Dinge erfüllen. Zum einen sollten die privaten Lebenshaltungskosten abgesichert sein und zum anderen sollten für das Unternehmen die Fixkosten abgesichert sein. Sollte keine Tätigkeit mehr in seinem Betrieb nachgegangen werden, ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll. Durch verschiedene Rechtssprüche wurden diese Kriterien bestärkt, auch wenn in den meisten Verträgen der Berufsunfähigkeitsversicherung dieses nicht benannt wird.
Innerhalb der selbstständig Tätigen bilden Handwerker eine Ausnahme. Sie sind solange in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, bis sie mindestens 216 Beiträge eingezahlt haben. Danach können die Handwerker selber entscheiden, ob sie austreten wollen oder weiterhin bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein möchten.
Ein Selbstständiger gilt erst dann berufsunfähig, wenn in seinem Betrieb keine Möglichkeiten mehr bestehen, trotz Erkrankung, zu arbeiten. Sollte dieser Fall eintreten, hat er volle Ansprüche aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung.
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