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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Augenmaß nicht verlieren
Gilching - Der gerade einstimmig wiedergewählte BVDAK-Vorsitzende Dr. Stefan Hartmann stellt klar, dass das Grundrecht von wirtschaftlich handelnden Apothekenkooperationen durch das geplante „Korruptionsgesetz“ nicht eingeschränkt werden darf. Über 70 % aller Apotheken in Deutschland sind Mitglied in einer Apothekenkooperation und können ihren Versorgungsauftrag nur dann erfüllen, wenn sie auch den wirtschaftlichen Erfolg des Apothekenbetriebs sicherstellen können. Wie überall im Wirtschaftsleben gehöre dazu natürlich auch die Aushandlung von Rabatten von Zulieferern, so Hartmann weiter.
Einig sei er sich
mit Bundesminister Heiko Maas in der Auffassung, man solle bei der
Strafgesetzgebung nicht das Augenmaß verlieren.
Der BVDAK werde
seine Verbandsmitglieder noch vor Inkrafttreten des Gesetzes mit
fachjuristisch geprüften Empfehlungen unterstützen. Doch klar sei schon
jetzt, dass eine bloße Verhandlung des Apothekers als eingetragener
Kaufmann über wirtschaftliche Vorteile (wie z.B. Rabatte oder Skonti)
etwa beim Warenbezug nicht strafbar sein darf.
Dies auf eine Stufe
mit einer persönlichen finanziellen Vorteilsnahme von Amtsträgern zu
stellen, hieße nicht nur einen ganzen Berufsstand zu diffamieren,
sondern ihm auch seine wirtschaftliche Basis zu entziehen – und damit
den staatlichen Versorgungsauftrag, den die Apotheken erfüllen sollen,
zu gefährden.
Erst kürzlich auf dem glänzend besuchten 7.
Kooperationsgipfel in München betonte die Staatssekretärin beim
Bundesminister für Gesundheit Ingrid Fischbach (CDU), dass der BVDAK und
seine angeschlossenen Mitgliedskooperationen mit ihrer Aufgabe als
Unterstützer der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Individualapotheken
einen Beitrag zur Förderung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung
leisten könne.
Der BVDAK kritisiert ebenso wie viele
Rechtsexperten und Ärzteverbände die reichlich unspezifischen
Formulierungen im Gesetzentwurf. Denunziationen und Kontrollen durch
Berufsverbänden könnte Tür und Tor geöffnet werden und muss in jedem
Fall unterbunden werden. Konkrete Formulierungen, ob und welche
Vergütungen bei Apothekenkooperationen angemessen seien, fehlten derzeit
im Gesetz.
Grundsätzlich begrüßenswert sei es, wenn gegen
unlauter agierende Marktteilnehmer, die den Wettbewerb verzerren würden,
nun strafrechtlich vorgegangen werde. Das betreffe nicht nur
Zuweisungen von Patienten etwa an bestimmte Sanitätshäuser, sondern
beispielsweise auch die Grauzonen bei der Vergabe von Aufträgen in der
Heimversorgung mit Kickbackvergütungen.
Auf dem 7.
Kooperationsgipfel stellten die Experten Prof. Dr. Eckhard Flohr und Dr.
Stephan Meseke (Leiter der Abteilung zur Bekämpfung von Fehlverhalten
im Gesundheitswesen beim GKV-Spitzenverband) klar, dass im Gesetzentwurf
des Bundesjustizministers auch Gesundheitsfachberufe wie PTA, PKA oder
MFA zum Täterkreis gehörten.
Die Antragsberechtigung auf
Strafverfolgung gehe, so Dr. Stefan Hartmann, sehr weit. Sie umfasse
neben den GKV-Kassen auch die Landesapothekenkammern, was
verfassungsrechtlich höchst problematisch sei.
Der BVDAK werde mit seiner Stellungnahme zum geplanten Gesetz die Rechte
der Verbandsmitglieder deutlich herausstellen.
Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen e.V.
Römerstr. 28
82205 Gilching bei München
Telefon: 08105 - 77 42 48
Telefax: 08105 - 77 88 77
E-Mail: office@bvdak.de
Internet: www.bvdak.de
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