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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Rentner,
die zum Stichtag der Einführung der neuen abschlagsfreien Rente mit 63
Jahren für besonders langjährig Versicherte am 01.06.2014 bereits eine
Altersrente mit Abschlägen bezogen, können nicht in die neue
abschlagsfreie Rente wechseln. Dies hat der 6. Senat des
Landessozialgerichts in einem am 03.09.2015 veröffentlichten Urteil
entschieden.
Der Kläger bezog ab dem 01.01.2013 eine Altersrente
nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen aufgrund des Rentenbeginns vor
Erreichen der Regelaltersgrenze. Im Juli 2014 beantragte er einen
Wechsel in die neu eingeführte abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren für
besonders langjährig Versicherte, weil er die Voraussetzungen erfülle.
Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil ein solcher Wechsel
gesetzlich ausgeschlossen sei. Die dagegen gerichtete Klage vor dem
Sozialgericht Speyer blieb erfolglos. Auch die Berufung wurde
zurückgewiesen. Ein Wechsel der Rentenart sei durch § 34 Abs. 4 SGB VI
ausdrücklich ausgeschlossen. Es liege insoweit weder eine Regelungslücke
für die neue Rentenart vor, noch bestehe eine ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern. Der Gesetzgeber habe zu Recht
eine Stichtagsregelung treffen dürfen, die nur neue Renten nach dem
Stichtag betreffe.
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil L 6 R 114/15 vom 12.08.2015
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