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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Das
Landgericht Berlin hatte im Rahmen einer Kostenentscheidung über die
Erfolgsaussichten einer Räumungsklage aufgrund fristloser Kündigung zu
entscheiden. Nach Auffassung der Zivilkammer 67 könne der Vermieter den
Vertrag über ein Wohnraummietverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden,
wenn ein Mieter seine Wohnung über das Internetportal "airbnb" an
Touristen vermiete und trotz erfolgter Abmahnung des Vermieters davon
nicht ablasse. Sofern der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des
Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt habe, sei die entgeltliche
Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig, wie sich
aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Januar
2014 - Aktenzeichen VIII ZR 210/13) ergebe, der die Zivilkammer 67
bereits in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 18. November 2014 -
Aktenzeichen 67 S 360/14) gefolgt sei. Es handele sich um einen derart
schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten
sei.
Soweit der Mieter nach der Abmahnung seine Wohnung weiterhin
im Internet anbiete, berechtige bereits dieser Umstand zur fristlosen
Kündigung, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer
vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung komme. Der Mieter bringe dadurch
unmissverständlich zum Ausdruck, die vertragswidrige entgeltliche
Überlassung der Mietsache an Touristen entgegen dem Willen des
Vermieters auch in Zukunft fortzusetzen.
Selbst wenn im Internet
ein Dritter als "Gastgeber" genannt werde, entlaste dies den Mieter
nicht. Denn es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass eine Wohnung
von einem Dritten nur dann öffentlich zur entgeltlichen
Gebrauchsüberlassung angeboten werde, wenn er dazu vom Mieter zuvor
ermächtigt worden sei.
LG Berlin, Beschluss 67 T 29/15 vom 03.02.2015
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