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Steuer & Recht
Der Käufer eines Fahrzeugs trägt das Kostenrisiko gerichtlicher Verfahren zur Klärung von Mängeln am Fahrzeug, wenn er dem zur Nachbesserung bereiten Verkäufer vor der Inanspruchnahme der Gerichte keine Gelegenheit gibt, die Sache auf die gerügten Mängel hin zu untersuchen und etwaige Mängel selbst zu beseitigen. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 15.12.2015 die angefochtene, erstinstanzliche Kostenentscheidung des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Im Januar 2014 erwarb der Kläger aus Zetel vom beklagten Autohaus aus Versmold einen gebrauchten VW Passat für 6.750 Euro. Auf eine erste Mängelrüge des Klägers ersetzte die Beklagte den Turbolader. Im Mai 2014 rügte der Kläger einen weiteren Mangel und forderte von der Beklagten auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages eines weiteren Autohauses Schadensersatz in Höhe von ca. 4.500 Euro. Dabei hatte er von dem ermittelten Reparaturkostenbetrag bereits 5.000 Euro in Abzug gebracht, die die Garantieversicherung zu übernehmen bereit war. Die Beklagte lehnte die verlangte Zahlung ab, erklärte sich aber bereit, das Fahrzeug zu überprüfen und notwendige Reparaturen selbst durchzuführen. Darauf ging der Kläger nicht ein. Er leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein, um die Mängel durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen klären zu lassen. Der in dem Verfahren beauftragte Sachverständige ermittelte Anfang des Jahres 2015 einen defekten Ölpumpenantrieb, den die Beklagte sodann für den Kläger kostenfrei reparierte. Auf eine gerichtliche Feststellungsklage des Klägers hat die Beklagte ihre Verpflichtung zur Mängelbeseitigung sofort anerkannt. In der Folgezeit haben die Parteien darüber gestritten, wer die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und der gerichtlichen Feststellungsklage zu tragen hat.
Im Streit über die Kosten der gerichtlichen Verfahren ist der Kläger unterlegen. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass der Kläger die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und der erstinstanzlichen Feststellungsklage zu tragen hat, weil die Beklagte ihre Verpflichtung zur Mängelbeseitigung in dem gerichtlichen Verfahren sofort anerkannt und dem Kläger keine Veranlassung zur Inanspruchnahme der Gerichte gegeben habe. Der Kläger habe vor der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens nicht davon ausgehen müssen, seinen gewährleistungsrechtlichen Nachbesserungsanspruch nur im Klagewege durchsetzen zu können. Die Beklagte habe vielmehr sowohl vorprozessual als auch während des selbständigen Beweisverfahrens ihre Bereitschaft bekundet, Mängelrügen zu prüfen und etwaige Mängel nachzubessern. Mehr sei von ihr nicht zu verlangen gewesen, nachdem sie der Kläger nach der Reparatur des Turboladers nicht zuvor erneut zur Nachbesserung aufgefordert worden sei. Auf das - mangels vorangegangener vergeblicher Aufforderung zur Nacherfüllung - unberechtigte Zahlungsverlangen des Klägers habe sich die Beklagte nicht einlassen müssen.
Dass die Beklagte für den Fall einer Reparatur die Verwendung gebrauchter Austauschteile in Aussicht gestellt habe, sei nicht zu beanstanden, weil die Reparatur gebrauchter Fahrzeuge auch unter dem Einsatz gebrauchter Austauschteile fachgerecht erfolgen könne. So entspreche insbesondere der Einsatz generalüberholter Motoren dem technischen Standard.
OLG Hamm, Beschluss 28 W 41/15 vom 15.12.2015
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