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Steuer & Recht
Wer seine Autotür unachtsam öffnet, haftet für den Schaden bei einem Unfall. Steht fest, dass die Wagentür schon länger geöffnet war, haftet der andere aber aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu 30 Prozent mit. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 6. August 2015 (Az. 814 C 86/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Autofahrerin fuhr mit ihrem Wagen auf einer Stadtstraße. Rechts stand ein Fahrzeug auf einem Parkstreifen. Bei der Vorbeifahrt kollidierte das Fahrzeug der Frau mit der hinteren linken Tür des geparkten Fahrzeugs. Die Frau behauptete, der Fahrer habe plötzlich die hintere linke Tür seines Fahrzeuges geöffnet, als sie daran vorbei gefahren sei. Der Mann erklärte, die Tür habe schon länger offen gestanden, da er gerade sein Enkelkind im Kindersitz angeschnallt habe.
Die Klage der Frau war teilweise erfolgreich. Das Gericht nahm eine Haftungsverteilung von 70 Prozent zulasten des Mannes vor. Dieser habe ein erhebliches Hindernis dadurch geschaffen, dass er seine Tür für eine nicht unbedeutende Zeit vollständig habe offen stehen lassen. Aufgrund der Lichtverhältnisse - es habe Morgendämmerung geherrscht - habe man dies auf große Entfernung nicht erkennen können.
Das Gericht war aber auch davon überzeugt, dass die Tür bereits längere Zeit geöffnet war, also nicht plötzlich geöffnet wurde. Daher müsse die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs berücksichtigt werden. Die Frau haftet zu 30 Prozent mit.
DAV, Urteil 814 C 86/15 des AG Hamburg vom 06.08.2015
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