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  • 05.09.2015 – Haftung für Beschädigung eines ordnungswidrig geparkten Pkw
    05.09.2015 – Haftung für Beschädigung eines ordnungswidrig geparkten Pkw
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Wer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten Pkw tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der Pkw-Fahrer ...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Haftung für Beschädigung eines ordnungswidrig geparkten Pkw

 

Wer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten Pkw tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der Pkw-Fahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Am 27.09.2014 gegen 2.48 Uhr parkte der Kläger seinen Pkw BMW der 3-Serie, Erstzulassung im Jahr 2009, kurz auf dem Gehweg der Würmtalstraße in München vor einer dort befindlichen Bankfiliale, da er dort Geld abheben wollte. Ein 64-jähriger Münchner, der dort in Großhadern gerade Zeitungen austrug, ärgerte sich über dieses Verhalten und trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Pkw. Der Kläger meint, dass der Beklagte außerdem mit dem Zeitungswagen gegen die Fahrertür gestoßen ist. Dadurch ist ein Schaden am Pkw in Höhe von 986,78 Euro entstanden. Der Kläger forderte den Zeitungsausträger auf, den Schaden zu begleichen. Dieser zahlte nicht. Er fühlte sich durch den Pkw-Fahrer genötigt, da dieser ihm den Weg abgeschnitten habe. Es sei die "enorme physische und psychische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen der Zeitungen zu nachtschlafender Zeit mit sich bringt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters" so der Zeitungsausträger. Der Pkw-Fahrer erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Der Zeitungsausträger muss den Schaden ersetzen.

Der Zeitungsausträger habe selbst eingeräumt, gegen den Pkw getreten zu haben. Er habe gegenüber der Polizei die Beschädigungen eingeräumt. Der Pkw-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und bei dem Parken auf dem Gehweg gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den Pkw-Fahrer kein Mitverschulden an dem Schaden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 122 C 2495/15 vom 18.05.2015

 

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