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  • 03.09.2015 – Kein Schadenersatz für hochwassergeschädigte Eigenheimbesitzer
    03.09.2015 – Kein Schadenersatz für hochwassergeschädigte Eigenheimbesitzer
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Urteil vom 26. August 2015 die Beruf...

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Steuer & Recht

Kein Schadenersatz für hochwassergeschädigte Eigenheimbesitzer

 

Der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Urteil vom 26. August 2015 die Berufung der hochwassergeschädigten Eigentümer (zu den näheren Einzelheiten: Medieninformation des Oberlandesgerichts Dresden Nr. 7 vom 24. August 2015) zurückgewiesen.

Die Kläger, die im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Grundstücke zwischen 1998 und 2001 erworben und mit Wohnhäusern bebaut hatten, hatten Schadenersatzansprüche geltend gemacht, nachdem ihre Wohnhäuser durch das Hochwasser im Juni 2013 - wie bereits 2002 - überschwemmt worden waren. Nach Ansicht der Kläger hätten ihre Hausgrundstücke durch das Hochwasser 2013 Minderungen des Verkehrswertes erfahren, die sie je nach Anschaffungs- und Herstellungskosten mit ca. 80.000 bis 226.000 Euro beziffern.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat ausgeführt, dass der Beklagten bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im Jahr 1997 keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Die damaligen Hochwasserschutzvorschriften seien beachtet worden. Strengere Hochwasserschutzvorschriften seien erst ab 2005 in Kraft getreten. Zudem sei fraglich, ob die Kläger als Grundstückseigentümer überhaupt geschützte Dritte des Bebauungsplanes gewesen wären, der primär die geordnete städtebauliche Entwicklung gegenüber der Allgemeinheit absichern soll.

Auch nach der Flut 2002 sei der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Ein Anspruch auf Änderung des Bebauungsplanes bestehe nicht. Im Übrigen sei die Beklagte auch für das von der Elbe ausgehende Hochwasser, einem Gewässer 1. Ordnung, grundsätzlich nicht hochwasserschutzpflichtig.

Die Parteien haben auf Rechtsmittel sowie auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet.

OLG Dresden, Urteil 1 U 76/15 vom 26.08.2015

 

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