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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Urteil vom 26. August 2015 die
Berufung der hochwassergeschädigten Eigentümer (zu den näheren
Einzelheiten: Medieninformation des Oberlandesgerichts Dresden Nr. 7 vom 24. August 2015) zurückgewiesen.
Die
Kläger, die im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Grundstücke
zwischen 1998 und 2001 erworben und mit Wohnhäusern bebaut hatten,
hatten Schadenersatzansprüche geltend gemacht, nachdem ihre Wohnhäuser
durch das Hochwasser im Juni 2013 - wie bereits 2002 - überschwemmt
worden waren. Nach Ansicht der Kläger hätten ihre Hausgrundstücke durch
das Hochwasser 2013 Minderungen des Verkehrswertes erfahren, die sie je
nach Anschaffungs- und Herstellungskosten mit ca. 80.000 bis 226.000
Euro beziffern.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat
ausgeführt, dass der Beklagten bei der Aufstellung des Bebauungsplanes
im Jahr 1997 keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Die
damaligen Hochwasserschutzvorschriften seien beachtet worden. Strengere
Hochwasserschutzvorschriften seien erst ab 2005 in Kraft getreten. Zudem
sei fraglich, ob die Kläger als Grundstückseigentümer überhaupt
geschützte Dritte des Bebauungsplanes gewesen wären, der primär die
geordnete städtebauliche Entwicklung gegenüber der Allgemeinheit
absichern soll.
Auch nach der Flut 2002 sei der Beklagten keine
Pflichtverletzung vorzuwerfen. Ein Anspruch auf Änderung des
Bebauungsplanes bestehe nicht. Im Übrigen sei die Beklagte auch für das
von der Elbe ausgehende Hochwasser, einem Gewässer 1. Ordnung,
grundsätzlich nicht hochwasserschutzpflichtig.
Die Parteien haben auf Rechtsmittel sowie auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet.
OLG Dresden, Urteil 1 U 76/15 vom 26.08.2015
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