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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Berufsgenossenschaft muss Arbeitsunfall entschädigen
Beschäftigte
sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich
unfallversichert. Erforderlich ist allerdings ein sachlicher
Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten
Tätigkeit. Biegt der Versicherte vom unmittelbaren Weg falsch ab, so ist
dies unschädlich, solange er am Fahrziel festhält und den Weg zur oder
von der Arbeit durch den (verkehrsbedingten) Abweg nur unwesentlich
verlängert. Dies entschied in einem am 01.09.2015 veröffentlichten
Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Mann schwer verletzt aufgrund eines verkehrswidrigen Wendemanövers
Ein
als Lagerist im Fachgroßhandel in Eschborn tätiger Mann wurde im Januar
2011 aushilfsweise in einem Lager in der Nähe von Mainz eingesetzt.
Seinen Dienst sollte der in Frankfurt am Main wohnende Mann um 17:45 Uhr
beginnen. Gegen 17:15 Uhr verunglückte er infolge eines
verkehrswidrigen Wendemanövers auf einer vierspurigen Bundesstraße. Der
Unfallort befindet sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung
und Arbeitsstelle.
Bei dem Unfall wurde der Mann schwer
verletzt, erlitt ein Schädelhirntrauma und lag zwei Wochen im Koma. Im
November 2011 wurde er wieder stufenweise in sein Arbeitsverhältnis
eingegliedert.
Berufsgenossenschaft: Mann nicht auf unmittelbarem Weg zur Arbeit verunglückt
Die
Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da
sich der Mann zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern
auf einem unversicherten Weg befunden habe, ohne dass hierfür
betriebliche oder verkehrstechnische Gründe erkennbar seien.
Der
Mann erhob Klage und führte an, dass er wegen eines Staus eine andere
Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen
verfahren habe. An Details habe er wegen der schweren Schädel- und
Hirnverletzung keine Erinnerung mehr.
Richter bejahen einen unfallversicherten Wegeunfall
Die
Darmstädter Richter gaben - wie zuvor bereits das Sozialgericht
Frankfurt am Main - dem verunglückten Mann Recht. Verfahre sich ein
Versicherter, bleibe er auch auf dem Abweg unfallversichert. Dies gelte
jedenfalls soweit aufgrund objektiver Umstände davon auszugehen sei,
dass die Handlungstendenz unverändert darauf gerichtet gewesen sei, den
Arbeitsplatz zu erreichen. Eine verminderte Aufmerksamkeit sei insoweit
unerheblich. Auch bleibe der Versicherungsschutz bestehen, wenn sich der
Autofahrer wegen Dunkelheit, Nebel oder schlechter Beleuchtung
verfahre.
Obgleich die Ursache für das falsche Abbiegen wegen des
Erinnerungsverlustes des verunglückten Mannes nicht feststellbar sei,
bestünden - so die Darmstädter Richter - keine Zweifel daran, dass er
unverändert seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Anhaltspunkte für
ein privates eigenwirtschaftliches Ziel lägen nicht vor.
Da
zudem nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut verbotswidriges Handeln
einen Versicherungsfall nicht ausschließe, entfalle der
Versicherungsschutz auch nicht aufgrund des rechtswidrigen
Wendemanövers.
Die Revision wurde zugelassen.
LSG Hessen, Urteil L 3 U 118/13 vom 01.09.2015
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