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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Für
den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei
einer von einer Schule veranstalteten Rockparty ist es ausreichend, dass
die Veranstaltung zumindest unter der organisatorischen
Mitverantwortung der Schulleitung stattfindet. Erforderlich ist ein
unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Schule und eine
ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Schulleitung auf
die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung. Dem
Versicherungsschutz steht dann allerdings nicht entgegen, dass der
Teilnehmerkreis nicht auf die Schüler der Schule beschränkt ist, solange
die Schüler und insbesondere auch deren Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten nach dem Gesamtbild der Feier zweifelsfrei davon
ausgehen können, dass es sich um eine schulische Veranstaltung handelt,
bei der die teilnehmenden Schüler auch ordnungsgemäß beaufsichtigt
werden. Auch der Aufenthalt vor dem Veranstaltungsraum zur Führung einer
Unterhaltung gehört bei einer Rockparty zu den versicherten
Tätigkeiten. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts in einem am
03.09.2015 veröffentlichten Urteil entschieden.
Die 1990 geborene
Klägerin war Schüler in der zehnten Klasse und besuchte am Unfalltag im
Jahr 2006 eine von der Schule seit Jahrzehnten einmal jährlich
veranstaltete "Frühlings-Rockparty". Eine Verpflichtung zur Teilnahme
bestand für die Schüler nicht, die Veranstaltung richtete sich vor allem
an Schüler der 9. und 10. Klassenstufe, stand darüber hinaus aber
jedermann offen. Der Erlös der Feier floss in die Kasse der
Schülervertretung. Es wurde ein Eintrittspreis von fünf Euro pro Person
erhoben. Am Unfalltag besuchten die Party ca. 300 bis 400 Personen,
wobei es sich ganz überwiegend um Schüler der betreffenden Schule und
anderer Schulen handelte. Neben den vier Lehrern der Klassen überwachte
auch der Schulleiter persönlich den Verlauf der Veranstaltung und
unternahm regelmäßige Rundgänge, auch auf dem vor dem Schulgelände
gelegenen Lehrerparkplatz. Auf diesen Parkplatz begab sich die Klägerin
gegen 23:30 Uhr, um sich mit Mitschülern zu unterhalten, bevor sie von
den Eltern um Mitternacht abgeholt würden. Sie setzte sich auf eine an
einen Treppenabgang grenzende Mauer und fiel - beim Versuch sich mit den
Händen nach hinten abzustützen - hintenüber etwa 2,5 m tief in einen
Schacht. Dabei zog sie sich schwerwiegende Verletzungen der Wirbelsäule
zu, die umfangreiche ärztliche Behandlungen erforderlich machten.
Die
beklagte Unfallkasse gewährte zunächst die Kosten der unfallbedingten
ärztlichen Behandlungen, Fahrtkosten und einen Vorschuss auf eine
Verletztenrente. Vier Jahre später lehnte sie jedoch die Feststellung
eines Unfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die
Klägerin habe sich als damals noch Fünfzehnjährige offiziell ab 22:00
Uhr nicht mehr auf der Party aufhalten dürfen. Auf die hiergegen
erhobene Klage hat das Sozialgericht Trier den ablehnenden Bescheid
aufgehoben und festgestellt, dass es sich um einen Unfall im Sinne der
gesetzlichen Unfallversicherung handele. Dies wurde auch auf die
Berufung der beklagten Unfallkasse durch das Landessozialgericht
bestätigt. Die Veranstaltung füge sich in ein pädagogisches
Gesamtkonzept der Schule ein, die die organisatorische Verantwortung
übernehme. Die Öffentlichkeit der Party schließe einen
Unfallversicherungsschutz nicht aus. Gegen das hier eingetretene Risiko
einer mangelnden Beaufsichtigung durch die Schule seien die Schüler
gerade versichert.
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil L 3 U 62/13 vom 03.09.2015
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