Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Wer
seinen Pkw auf einem Duplex Stellplatz falsch abstellt, so dass beim
Hebe- bzw. Senkvorgang der Pkw beschädigt wird, bleibt auf seinem
Schaden sitzen.
Am 19.07.2014 parkte eine Münchnerin ihren Pkw
BMW 116 i auf ihrem Duplex Garagenstellplatz in einem Mehrfamilienhaus
in Schwabing. Sie bemerkte nicht, dass sie nicht weit genug in die
Parkvorrichtung eingefahren war und dass die hintere Stoßstange des
Fahrzeugs leicht über die Vorrichtung hinausragte. Der Benutzer des
oberen Stellplatzes senkte kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei
schrammte der Heckstoßfänger des BMW an der Garagenwand entlang und
wurde zerkratzt. Nach dem Kostenvoranschlag entstand ein Schaden in Höhe
von knapp 1.400 Euro.
Die BMW-Halterin ist der Meinung, der
Benutzer des oberen Stellplatzes habe schon optisch wahrnehmen müssen,
dass das Fahrzeug falsch positioniert war und gleich bei der ersten
Berührung der Stoßstange mit der Garagenwand den Absenkvorgang abbrechen
müssen. Sie verlangt von ihm den Schaden ersetzt. Der Nutzer des oberen
Stellplatzes weigert sich, zu zahlen. Er habe nicht erkennen können,
dass das Fahrzeug falsch geparkt war. Nach dem ersten Kratzgeräusch habe
er den Absenkvorgang unterbrochen.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage der BMW-Fahrerin ab.
Der
Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt, da er die erforderliche
Sorgfalt hat walten lassen. Bei der Betätigung des Hebe- bzw.
Senkmechanismus handelt es sich um einen alltäglichen automatisierten
Vorgang. Der Benutzer kann daher darauf vertrauen, dass der Vorgang
technisch problemlos ausgeführt werden kann und muss vor der Bedienung
nicht prüfen, ob Bedenken gegen eine Nutzung dahingehend bestehen, dass
andere Nutzer ihrerseits ihre Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß eingefahren
haben. Außerdem sei der BMW-Fahrerin selbst nichts aufgefallen. Auch die
Tatsache, dass das Heck lediglich an der Mauer entlangschrammte und das
Fahrzeug nicht komplett aufgesessen ist, zeigt deutlich, dass die
Fehlstellung jedenfalls nicht offensichtlich war. Inwiefern der Beklagte
daher ohne eingehende Untersuchung oder gar Vermessen hätte erkennen
können, dass eine Abstandsproblematik vorlag, erschließt sich dem
Gericht nicht. Derart eingehende Untersuchungspflichten im Sinne einer
besonderen Pflicht zur Verhütung von Rechtsgutverletzungen treffen den
Beklagten jedenfalls nicht, so die Urteilsgründe.
Im Übrigen wäre
das Mitverschulden der BMW-Fahrerin an dem Unfall so groß, dass eine
etwaige Schadensersatzpflicht des Beklagten entfällt. Das Gericht stellt
fest: Es liegt zunächst allein in ihrem eigenen Verantwortungs- und
Risikobereich, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen und dafür zu
sorgen, dass bei der gewöhnlichen Nutzung der Anlage keine Schäden
entstehen. Ihr sind die Abmessungen ihres eigenen Fahrzeugs und
diejenigen der Parkvorrichtung bekannt und es ist davon auszugehen, dass
sie die Parkanlage nicht zum ersten Mal benutzt hat. Stellt sie in
dieser Konstellation ihr Fahrzeug dennoch falsch ab, ist jedenfalls von
einer derart groben Fahrlässigkeit auszugehen, dass ein etwaiges
Fehlverhalten des Beklagten komplett dahinter zurückzutreten hätte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil 213 C 7493/15 vom 30.4.2015
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