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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die
Kosten für einen vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt können nur dann
ersetzt verlangt werden, wenn die Einschaltung des Rechtsanwalts
erforderlich war.
Die Klägerin, eine Bank in München, hat einen
Pkw Opel Zafira geleast und einer Mitarbeiterin der Bank zur Nutzung
überlassen. Am 14.12.2010 hatte die Mitarbeiterin einen Unfall. Sie fuhr
bei Grünlicht über die Ampelkreuzung Ecke Schwanthaler-Sonnenstraße in
München. Wegen eines Fußgängers, der trotz der Rotlicht anzeigenden
Fußgängerampel die Sonnenstraße dort überquerte, musste die
Bankmitarbeiterin bremsen. Der Fahrer hinter ihr konnte nicht mehr
rechtzeitig reagieren, fuhr auf den Pkw Opel auf und verursachte dadurch
einen Schaden von ca. 3.000 Euro. Die Bank bevollmächtigte
Rechtsanwälte. Diese meldeten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des
Unfallgegners den Schaden zur Regulierung an und verlangten auch die
Anwaltskosten, die durch das Mandat in Höhe von 83,54 Euro entstanden
waren. Die Kfz-Haftpflichtversicherung lehnte es ab, die
vorgerichtlichen Anwaltskosten zu bezahlen. Sie berief sich darauf, dass
aufgrund des eindeutigen Sachverhalts die Schadensersatzansprüche auch
ohne anwaltschaftliche Vertretung hätten geltend gemacht werden können.
Die Haftung sei klar und der Schaden gering gewesen und die Regulierung
habe innerhalb einer Woche stattgefunden. Zwischen der Bank und der
Leasingfirma habe überdies ein sog. Servicevertrag bestanden. Dieser
Vertrag beinhaltet eine Regelung zum "Unfall- und Schadensmanagement"
der Leasinggeberin. Es ist geregelt, dass die Leasingfirma die komplette
Schadensabwicklung im Fall eines Unfalls übernimmt. Die Bank erhob nun
gegen die Versicherung Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der
Rechtsanwaltskosten.
Die zuständige Richterin wies die Klage ab
und gab der Versicherung Recht. Sie führt im Urteil aus, dass
grundsätzlich auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten ersatzfähig sind,
sofern im konkreten Einzelfall die Einschaltung eines Rechtsanwalts
erforderlich war.
Aus dem Servicevertrag ergebe sich die
Berechtigung und Verpflichtung der Leasingfirma, sämtliche Ansprüche,
auch die der Bank, die das Fahrzeug bei ihr geleast hat, geltend zu
machen. Da die Bank aufgrund des Servicevertrages von der Leasingfirma
verlangen könne, dass diese sich um die Schadensabwicklung kümmert, habe
keine Veranlassung bestanden, dass die Bank zusätzlich anwaltliche
Hilfe in Anspruch nimmt. Es komme hinzu, dass sich die Bank keinerlei
Gedanken dazu gemacht habe, ob ein einfacher oder schwieriger
Schadensfall vorliegt. Die Bank habe lediglich die Schadensmeldung ihrer
Mitarbeiterin weitergereicht und auf den weiteren Ablauf keinerlei
eigenen Einfluss mehr gehabt. Aufgrund welcher konkreten Umstände es die
Bank für erforderlich gehalten habe, eigenständig einen zusätzlichen
Rechtsanwalt zu beauftragen, würde sich dem Gericht nicht erschließen.
Der
Servicevertrag verstoße nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Nach § 5 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit dann
gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild
gehören. Ziel der Vorschrift sei es, diejenigen, die in einem nicht
spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer
Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits aber den erforderlichen
Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu
gewährleisten. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt,
Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter
Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die
Haupttätigkeit erforderlich sind. Der Schwerpunkt der Tätigkeit müsse
auf nicht rechtlichem Gebiet liegen. Die Richterin kommt zu dem
Ergebnis, dass dies bei dem Servicevertrag der Fall ist, da der
Schwerpunkt des Leasingvertrages in der Gebrauchsüberlassung des
Fahrzeugs bestehe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil 344 C 1876/14 vom 01.08.2014
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