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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat eine
Toyota-Vertragshändlerin zur Rücknahme eines Pkw Lexus und zur
Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.000 Euro verpflichtet.
Der
Geschäftsführer der Kundin hatte den Pkw im Januar 2013 für 135.000
Euro bei der Händlerin bestellt. Als der Wagen ausgeliefert wurde,
stellte er fest, dass er nicht über einen fest installierten und
beleuchteten Aschenbecher verfügte. Das zuvor ebenfalls bei der
Händlerin gekaufte Vorgängermodell verfügte über einen solchen
Aschenbecher. Aus Sicht der Kundin hatte man beim Kauf vereinbart, dass
auch der neue Wagen dementsprechend ausgestattet sei.
Das
Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die Berufung der Kundin hatte
hingegen vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Nach der Vernehmung von
Zeugen stand für die Richter fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung
eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten
Aschenbecher vereinbart worden war. Das Fehlen des Aschenbechers sei
auch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, so die Richter. Der
Geschäftsführer der Kundin hatte dem Mitarbeiter der Händlerin
ausdrücklich gesagt, dass für ihn ein sog. Raucherpaket sehr wichtig
sei. Es sei deshalb extra vereinbart worden, dass das neue Modell so
ausgestattet sei, wie das bisher von der Kundin genutzte
Vorgängermodell.
Der Senat sah das Fehlen des Aschenbechers auch
nicht als bloße Bagatelle an. Anders als die Händlerin, die lediglich
von einer nur geringfügigen Einschränkung des "Rauchkomforts" ausging,
wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole
platziert würde, folgten die Richter der Auffassung der klagenden
Kundin. So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht
"abgeascht" werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette
könne während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die
Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt
werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde.
Nachdem auch
keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher
möglich war, konnte die Kundin den Vertrag rückgängig machen. Da sie mit
dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste sie sich
auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungsvorteile anrechnen
lassen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Oldenburg, Urteil 13 U 73/14 vom 10.03.2015 (nrkr)
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