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  • 21.02.2015 – Autofahrt nach Cannabiskonsum mit einer THC-Konzentration von 1 ng/mL rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis
    21.02.2015 – Autofahrt nach Cannabiskonsum mit einer THC-Konzentration von 1 ng/mL rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Einem Autofahrer kann bei mangelnder Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu Recht die Fahr...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Autofahrt nach Cannabiskonsum mit einer THC-Konzentration von 1 ng/mL rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Einem Autofahrer kann bei mangelnder Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen werden. Mangelnde Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt regelmäßig bei einem Tetrahydrocannabinol-Wert (THC-Wert) ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 12. Februar 2015 in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller wurde am 16.Oktober 2014 als Führer eines Pkw auf der BAB 5 von Polizeibeamten einer Verkehrskontrolle unterzogen. Ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf THC. Deshalb wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen. Die Auswertung dieser Probe ergab, dass der Antragsteller Cannabisprodukte (Haschisch, Marihuana) konsumiert hatte. Die im Blut festgestellte Cannabinoidkonzentration (u. a. THC-Wert 1.2 ng/ml; THC zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze) wies auf eine engfristige Cannabisaufnahme hin.

Nach Kenntniserlangung entzog der Landkreis Germersheim dem Antragsteller Mitte Januar 2015 u. a. die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Begründung, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er nicht in der Lage sei, zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen.

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, er habe bei der Autofahrt im Oktober 2014 nicht unter Einfluss von Cannabis gestanden. Es habe lediglich ein einmaliger Cannabis-Konsum vorgelegen. Er verfüge im Übrigen durchaus über die Fähigkeit zwischen dem Konsum und Führen eines Fahrzeuges zu trennen, da bei ihm keinerlei Wirkungen mehr vorgelegen hätten. Seit der genannten Autofahrt habe er kein einziges Mal mehr Cannabis zu sich genommen. Er sei beruflich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, da er mehrfach wöchentlich Kundenbesuche durchführen müsse.

Den Eilantrag des Antragstellers hat die 3. Kammer des Gerichts mit folgender Begründung abgelehnt:

Nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnisverordnung habe die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln gelte bei der Einnahme von Cannabis Folgendes: Es sei zu differenzieren zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum. Regelmäßiger Cannabiskonsum führe zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis könne die Fahreignung im Regelfall bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt würden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfinde und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorlägen.

Diese Differenzierung zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum habe der Landkreis Germersheim vorliegend beachtet. Er habe keinen regelmäßigen, d. h. täglichen oder nahezu täglichen, Cannabiskonsum des Antragstellers angenommen, sondern sei von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen. Ein solcher liege vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals, also nicht nur einmalig, zu sich genommen habe.

Gegenwärtig stelle sich der Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument dar. Maßgeblich hierfür sei, dass der bei ihm festgestellte THC-Wert von 1,2 ng/mL im Blutserum mit dem vom Antragsteller behaupteten einmaligen Konsum nicht schlüssig erklärt werden könne. Wissenschaftlich sei nämlich belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei. Lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch länger nachgewiesen werden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lasse, liege nur dann vor, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sei.

Das könne hier nicht angenommen werden. Die überwiegende obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung gehe davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen sei. Dieser Auffassung schließe sich die Kammer an. Demzufolge habe der Antragsteller, bei dem ausweislich der Blutprobe am 16. Oktober 2014 ein THC-Wert von 1,2 ng/mL im Blutserum festgestellt worden sei, an diesem Tag unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt. Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Fallkonstellation seien nicht ersichtlich.

Nicht entscheidungserheblich sei, dass der Antragsteller bisher im Straßenverkehr nicht durch Verstöße aufgefallen sei. Es sei auch kein Raum zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile, die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbunden seien. Deshalb erlaube auch die berufliche Situation des Antragstellers keine ihm günstigere Betrachtungsweise. Soweit er darauf verweise, berufsbedingt in besonderer Weise auf den Besitz einer Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, so sei dem entgegen zu halten, dass er sich die nunmehr mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Nachteile selbst zuzuschreiben habe.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

VG Neustadt, Beschluss 3 L 110/15.NW vom 12.02.2015

 

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