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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen
Feuerversicherer zur Zahlung eines Schadensersatzes von mehr als 70.000
Euro wegen des Ausfalls einer Lüftungsanlage eines Schweinemaststalls
verurteilt.
Im September 2012 fiel beim Kläger, einem Landwirt
aus der Samtgemeinde Neuenkirchen, Landkreis Osnabrück die Lüftung in
einem seiner Schweinemastställe aus. Die elektrische
Überwachungseinrichtung, die in derartigen Fällen einen Alarm auslösen
soll, blieb wegen eines Defekts der Steuerplatine stumm. Aus diesem
Grund bemerkte der Kläger den Lüftungsausfall nicht sofort, mit der
Folge, dass 452 seiner Mastschweine verendeten. Zu diesem Zeitpunkt
besaßen die Tiere einen Wert von jeweils 155 Euro, insgesamt rund 70.000
Euro. Hinzu traten weitere Kosten für die Entsorgung der toten Tiere.
Das
Landgericht wies die Klage ab und schloss sich der Argumentation des
Versicherers an. Der Ausfall der Lüftungsanlage beruhe nicht auf einem
von der Feuerversicherung gedeckten Schadensfall. Zwar sei die
Alarmanlage wegen eines Blitzschlages ausgefallen, der Tod der Schweine
gehe aber auf den Ausfall der Lüftungsanlage und nicht auf den Defekt
der Alarmanlage zurück.
Dieser Argumentation folgte der Senat
nicht. Die Richter sahen den Ausfall der Alarmanlage durchaus als
Ursache des Todes der Schweine an. Erst durch den Ausfall der
Alarmanlage habe der Ausfall der Lüftungsanlage unbemerkt bleiben
können. Da aber der Defekt an der Alarmanlage durch einen Blitzschlag
eingetreten sei - dies bestätigte der gerichtliche Sachverständige - und
Blitzschlag zum versicherten Risiko der Feuerversicherung zähle, müsse
der Versicherer auch den Schaden ersetzen.
Das Urteil ist nicht rechtkräftig.
OLG Oldenburg, Urteil 5 U 161/13 vom 17.12.2014
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