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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Private
und soziale Pflegeversicherung folgen übereinstimmenden Grundsätzen:
jeder Einwohner ist pflichtversichert, die Pflegeversicherung folgt der
Krankenversicherung, die Leistungen stimmen überein und für gerichtliche
Streitigkeiten sind die Sozialgerichte zuständig. Auch die Begutachtung
als Grundlage für die Einstufung der Betroffenen in eine der drei
Pflegestufen muss nach dem Willen des Gesetzgebers nach
übereinstimmenden Maßstäben erfolgen.
Einen zentralen Unterschied
hatte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bisher akzeptiert:
die von Ärzten oder Pflegekräften des Dienstleisters "MedicProof" der
privaten Krankenversicherung eingeholten Gutachten waren auch für die
Sozialgerichte verbindlich, solange sie nicht "offenbar von der
wirklichen Sachlage erheblich abweichen". Ein Sozialgericht durfte
deshalb im Prozess eines Pflegebedürftigen gegen dessen privates
Versicherungsunternehmen nur dann den Sachverhalt durch die Einholung
eines gerichtlichen Gutachtens selbst aufklären, wenn das Gutachten der
privaten Krankenversicherung erkennbar unzutreffend ist. Diese
Abweichung von der Rechtslage bei der sozialen Pflegeversicherung hat
der 3. Senat des Bundessozialgerichts mit einem Urteil vom 22. April
2015 beendet.
Nach § 23 SGB XI müssen die Leistungen in der
privaten Pflegeversicherung denen der sozialen Pflegeversicherung
entsprechen, und für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gelten
dieselben Maßstäbe. Mit diesem Gleichbehandlungsgebot ist es nicht
vereinbar, wenn Gutachten eines privaten Versicherungsunternehmens im
sozialgerichtlichen Verfahren generell Bindungswirkung haben, also die
Sachaufklärung des Gerichts auf Fälle grob unzutreffender Feststellungen
beschränkt ist. Die gesetzliche Grundlage dieser
Verbindlichkeitsanordnung in § 84 Absatz 1 Satz 1
Versicherungsvertragsgesetz, die für alle Arten der Schadensversicherung
gilt, erfasst die private Pflegeversicherung nicht. An seiner
abweichenden Rechtsprechung aus den Jahren 2001 und 2004 hält der Senat
nicht mehr fest.
"Dieselben Maßstäbe" im Sinne des § 23 Absatz 6
SGB XI müssen auch für die Ausgestaltung des gerichtlichen
Rechtsschutzes in der Pflegeversicherung bestimmen; die Bindung der
Sozialgerichte an "nur" falsche, aber nicht "offenbar von der wirklichen
Sachlage erheblich abweichende" Gutachten ist wegen der starken
Einbindung in die gesetzlichen Vorgaben nach dem SGB XI mit der Garantie
eines effektiven Rechtsschutzes in der Pflegeversicherung nicht
vereinbar. Das gilt umso mehr, als die "Feststellungen" der privaten
Versicherungsunternehmen für die große Gruppe der privat Versicherten,
die ergänzende Beihilfeleistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
erhalten, faktisch auch für die Höhe der Beihilfe verbindlich sind. Die
Beihilfestellen im Bund und in den Ländern schließen sich in der Regel
ohne eigene Prüfung den Feststellungen der privaten Krankenversicherung
an und gewähren Leistungen nach der Pflegestufe, in die die Versicherung
den Betroffenen auf der Basis des Gutachtens von MedicProof einstuft.
Künftig
sind im sozialgerichtlichen Verfahren Gutachten von "MedicProof" wie
solche des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu behandeln.
BSG, Urteil B 3 P 8/13 R vom 22.04.2015
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