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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat auf die
Rechtsbeschwerde eines Grundstückseigentümers ein Urteil des
Amtsgerichts Aurich aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung
zurückverwiesen.
Der Grundstückseigentümer war vom Amtsgericht
zur Zahlung einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt worden, weil er eine,
auf seinem Grundstück befindlichen, Wallhecke regelmäßig gemäht hatte.
Sein Antrag hatte jetzt vorläufig Erfolg, da das Amtsgericht nicht
festgestellt hatte, dass die Wallhecke im dafür vorgesehenen
naturschutzrechtlichen Verzeichnis eingetragen war. Im Übrigen ließ der
Senat aber erkennen, dass die Verurteilung dann möglich wäre, wenn eine
Wallhecke von dem Grundstückseigentümer regelmäßig gemäht worden war.
Wallhecken
sind nach der gesetzlichen Definition des Niedersächsischen
Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit Bäumen oder
Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten.
Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher
beeinträchtigen, sind gesetzlich verboten.
Kern des Streits war
das regelmäßige Mähen des Walls. Während es der Grundstückseigentümer
und seine Ehefrau nach ihrem eigenen Bekunden gerne "ordentlich ums Haus
haben" und deshalb regelmäßig den auf ihrem Grundstück befindlichen
Wall mähten, sah die Naturschutzbehörde in Aurich in dem Mähen von
Wallhecken einen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz. Dem folgte der
Senat und stellte fest, dass das regelmäßige Mähen einer Wallhecke eine
Beschädigung im Sinne des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum
Bundesnaturschutzgesetz ist. Die Auffassung des Grundstückseigentümers,
das Mähen stelle eine Pflegemaßnahme dar, teilten die Richter nicht. Das
regelmäßige Mähen verhindere das Nachwachsen und den Aufwuchs von
Sträuchern und Bäumen und erhalte oder fördere deshalb die Wallhecke
nicht, sondern behindere oder zerstöre ihre Entwicklung. Eine
Ordnungswidrigkeit liegt darin aber nur, wenn die Wallhecke in das dazu
vorgesehene naturschutzrechtliche Verzeichnis (Verzeichnis nach § 14
Abs. 9 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum
Bundesnaturschutzgesetz) eingetragen war. Dies hatte das Amtsgericht
nicht geklärt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
OLG Oldenburg, Beschluss 2 Ss (Owi) 24/15 vom 18.02.2015
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