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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Ein
Reiki-Meister aus dem Landkreis Friesland hat nach ein Hinweis des 5.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg seine Berufung gegen ein
Urteil des Landgerichts Oldenburg zurückgenommen. Er akzeptierte dadurch
die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000
Euro und weiterer 3.600 Euro als Schadensersatz. Darüber hinaus ist er
verpflichtet, auch künftig eintretende Schäden dem Kläger zu ersetzen.
Der
Kläger litt im Mai 2008 unter anderem an einem Kribbeln in der rechten
Körperhälfte und unter Kopfschmerzen. Er suchte mit diesen Symptomen
zunächst ein Krankenhaus auf und wurde von dort an einen Neurologen
verwiesen. Als danach noch starke Rückenschmerzen hinzutraten, ging er
zum beklagten Reiki-Meister, der auch als Chiropraktiker tätig war.
Das
Landgericht stellte nach Durchführung einer Beweisaufnahme fest, dass
der Beklagte bei der Behandlung den Kopf des Klägers ruckartig einmal
nach links und einmal nach rechts bewegte und dabei insgesamt fünf
Schlaganfälle seines Patienten ausgelöste. Dieser musste lange stationär
behandelt werden, war für vier Jahre arbeitsunfähig erkrankt und wird
dauerhaft unter den Folgen der Schlaganfälle leiden. Heute liegt ein
Grad der Behinderung von 50 % vor.
Der Senat zeigte sich vom
eingeholten Sachverständigengutachten überzeugt. Dieser hatte
festgestellt, dass die Infarkte durch das Einrenken ausgelöst worden
waren. Bei dem Manöver seien kleine Blutgerinnsel, sog. Thromben gelöst
worden, die die Blutgefäße im Gehirn verstopften und so zu einer
Sauerstoffunterversorgung führten.
Der Beklagte müsse seinem
ehemaligen Patienten Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen, weil er
eine Tätigkeit als Heilpraktiker ausgeübt habe, ohne im Besitz der dafür
erforderlichen Genehmigung zu sein, stellen die Richter fest. Eine
chiropraktische Tätigkeit falle unter den Anwendungsbereich des
Heilpraktikergesetzes. Auch wenn die Tätigkeit nur nebenbei ausgeübt
werde, müsse dafür eine Genehmigung nach diesem Gesetz eingeholt werden.
Zweck des Erlaubnisvorbehalts sei unter anderem, ein Minimum an
Fachkunde sicherzustellen, um die Patienten davor zu schützen, dass der
Heilende sie, z. B. weil er die Bedeutung seines Handelns verkennt,
schädigt. Gerade diese Gefahr, vor der das Heilpraktikergesetz schützen
soll, hatte sich aus Sicht des Senats hier verwirklicht.
Auszug
aus der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer
Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vom 01.03.2007 des
niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie zum
Prüfungsinhalt im Genehmigungsverfahren: |
OLG Oldenburg, Urteil des LG Oldenburg 5 U 71/13 vom 26.01.2015
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