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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Das
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren
entschieden, dass eine 16-jährige Antragstellerin Anspruch auf
Kostenübernahme für monatlich drei befüllte (transportable)
Sauerstoffdruckgasflaschen zur Erhaltung ihrer Mobilität hat.
Die
16-jährige lebt bei ihren Pflegeeltern und erhält Sozialhilfeleistungen
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Neben einer geistigen
Behinderung besteht bei ihr eine chronische Herzinsuffizienz sowie ein
massiver Lungenschaden, aufgrund dessen sie Hilfe beim Atmen bedarf.
Über einen Zeitraum von 12 Jahren hat die Krankenkasse ihr
Flüssigsauerstoff und zusätzliche Sauerstoffdruckgasflaschen im Umfang
von 12 Flaschen pro Monat bewilligt. Seit Februar 2014 hat die
Krankenkasse die monatliche Versorgung mit befüllten Sauerstoffflaschen
nicht mehr übernommen und als kostengünstigere Alternative stattdessen
eine Druckgasfüllstation und zwei Sauerstoffflaschen zur Verfügung
gestellt. Bei einem längeren Urlaub bestünde die Möglichkeit, die
Flaschen durch einen gewerblichen Betrieb am Urlaubsort zu befüllen, so
dass keine Einschränkung der Mobilität vorliege. Die Jugendliche führt
dagegen an, dass ohne Versorgung mit weiteren - befüllten -
Sauerstoffflaschen ihre Mobilität, insbesondere in Schule, Freizeit und
Urlaub (z. B. Klassenfahrten und Familienausflüge) nicht mehr
gewährleistet sei.
Das Sozialgericht hat die Entscheidung der
Krankenkasse im Hinblick auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 12 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V) bestätigt. Es sei von einer
für den täglichen Gebrauch ausreichenden Versorgung auszugehen. Für
Kurzurlaube und Klassenfahrten sei die Möglichkeit des Befüllens der
Flaschen vor Ort zumutbar.
Der 4. Senat des LSG hat im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen ausgeführt, dass es sich bei
der Versorgung mit Sauerstoffdruckgasflaschen um ein Hilfsmittel zum
mittelbaren Behinderungsausgleich handele, das die gesetzliche
Krankenkasse in diesem Fall zu gewähren habe, weil es die Auswirkungen
der Behinderung im täglichen Leben beseitige bzw. mildere und damit ein
allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffe. Hierzu zähle
auch die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen
Freiraumes, wobei bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in
den Kreis Gleichaltriger eine über den Nahbereich hinausgehende
Mobilität als Grundbedürfnis anerkannt sei. Hier sei es bereits
ausreichend, dass durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert werde.
Das
LSG hat weiter ausgeführt, bei der 16-jährigen Antragstellerin bestünde
ein komplexes Krankheitsbild, so dass nur Kurzurlaube von drei bis vier
Tagen unter Berücksichtigung ihres Allgemeinzustandes und des Wetters
möglich seien. Durch die transportablen Sauerstoffdruckgasflaschen würde
ihr eine größere Mobilität gewährt und Aktivitäten ermöglicht, die ihr
ansonsten nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung ihrer Gesundheit
möglich wären. Dieser zusätzlich gewonnene Freiraum zähle bei der
minderjährigen und schulpflichtigen Antragstellerin zu den
Grundbedürfnissen. Da sie aufgrund der nicht mehr zur Verfügung
gestellten Sauerstoffdruckflaschen bereits seit Februar 2014 daran
gehindert sei, an Klassenfahrten teilzunehmen und entsprechende
Unternehmungen mit ihren Pflegeeltern durchzuführen, lägen
ernstzunehmende Einschränkungen in ihrer Lebensführung vor.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil L 4 KR 485/14 ER vom 21.12.2014
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