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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Wird
ein Patient über Wundinfektionsgefahren nicht hinreichend aufgeklärt,
haften das Krankenhaus und der behandelnde Arzt nicht, wenn feststeht,
dass der Patient auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in den
ärztlichen Eingriff eingewilligt hätte. Das hat der 26. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 09.12.2014 entschieden und damit das
erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.
Der
im Jahre 1967 geborene Kläger aus Brilon ließ im September 2010 im
beklagten Krankenhaus in Brilon eine Nabelhernie (sog. Nabelbruch)
ambulant operieren. Es erfolgte eine offene Nabelhernien-Operation nach
Spitzy, die der mitverklagte Arzt durchführte. Wenige Tage nach der
Operation trat eine Wundinfektion auf, die noch zweimal zwecks
Sekundärheilung geöffnet werden musste. Der Kläger hat gemeint, dass die
Operation unter Missachtung geltender Hygienevorschriften und zudem in
der Schnittnaht nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Außerdem sei
er über Behandlungsalternativen und das Wundinfektionsrisiko nicht
ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Von den Beklagten hat er deswegen
Schadensersatz verlangt, u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro
und - wegen anhaltender Bewegungseinschränkungen - einen
Haushaltsführungsschaden von monatlich ca. 110 Euro.
Das
Schadensersatzbegehren des Klägers ist erfolglos geblieben. Der 26.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte nach dem Gutachten eines
medizinischen Sachverständigen keinen Behandlungsfehler feststellen. Die
Nabelhernien-Operation sei indiziert und ordnungsgemäß durchgeführt
worden. Dass die Wundinfektion des Klägers auf einem Verstoß der
Beklagten gegen Hygienestandards beruhe, sei nicht bewiesen. Dass sie
auf einen Krankenhauskeim zurückzuführen sei, sei spekulativ.
Ohne
Erfolg rüge der Kläger, dass er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden
sei. Über Behandlungsalternativen habe er nicht aufgeklärt werden
müssen, weil die gewählte Behandlungsmethode in seinem Fall
vorzugswürdig gewesen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen
wäre ein endoskopisches Verfahren mit höheren Risiken behaftet gewesen
und habe keine gleichermaßen indizierte Behandlungsalternative
dargestellt. Deswegen habe es dem Kläger nicht als
Behandlungsalternative vorgestellt werden müssen. Unzureichend
aufgeklärt worden sei der Kläger zwar über das Wundinfektionsrisiko der
Operation. Für eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers insoweit seien
die Beklagten beweisfällig geblieben. Hieraus folge aber keine Haftung
der Beklagten, weil der Kläger in die Operation auch nach einer
hinreichenden Aufklärung über das Wundinfektionsrisiko eingewilligt
hätte. Einen Entscheidungskonflikt habe der Kläger insoweit nicht
plausibel darlegen können. Die durchgeführte Operation sei nach den
Angaben des Sachverständigen die einzige Möglichkeit zur Behebung des
Nabelbruchs gewesen, ein Abwarten hätte dazu geführt, dass sich der
Bruch und die schmerzhaften Beschwerden vergrößert hätten. Angesichts
des bestehenden Behandlungsdrucks hätte sich der Kläger auch bei
Kenntnis des Wundinfektionsrisikos zu dem relativ kleinen ambulanten
Eingriff entschlossen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Hamm, Urteil 26 U 88/13 vom 09.12.2014
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