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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Bei
besonders risikoreichen Behandlungen eines Tieres und finanziellen
Interessen des Eigentümers müssen Tierärzte den Eigentümer über Risiken
einer tierärztlichen Behandlung und über evtl. Behandlungsalternativen
aufklären. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
13.01.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des
Landgerichts Bochum bestätigt.
Das klagende Ehepaar aus Herning
(Dänemark) war Eigentümer eines im Jahr 1999 geborenen Dressurpferdes,
das die Eheleute im Jahre 2006 für ca. 300.000 Euro erworben hatten. Im
Mai 2008 fiel das Pferd auf einem Turnier in den Niederlanden durch
fehlende Elastizität und fehlenden Schwung auf. Die Kläger stellten es
daraufhin dem Beklagten Tierarzt aus Bochum vor. Der Beklagte stellte
nach einer Röntgenuntersuchung die Verdachtsdiagnose der Ataxie und
empfahl eine chiropraktische Maßnahme. Dieser stimmten die Kläger im
Rahmen eines Telefonats zu. Zur chiropraktischen Behandlung wurde das
Pferd in der Praxis des Beklagten in Kurznarkose gelegt. Nach der
Behandlung konnte das Pferd nicht mehr selbständig aufstehen und
verstarb einen Tag später. Mit der Begründung, das Pferd sei vom
Beklagten unzureichend untersucht und falsch behandelt worden sowie
unter Hinweis auf eine nach ihrer Darstellung unzureichende Aufklärung
über Risiken und Behandlungsalternativen, haben die Kläger vom Beklagten
Schadensersatz für den Verlust des Tieres in Höhe von ca. 500.000 Euro
verlangt.
Die Schadensersatzklage hatte dem Grunde nach Erfolg.
Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Grundurteil des
Landgerichts Bochum bestätigt, so dass nunmehr die konkrete Schadenshöhe
in dem vor dem Landgericht Bochum fortzusetzenden Zivilprozess zu
klären sein wird.
Der Beklagte hafte - so der 26. Zivilsenat -
aufgrund eines Aufklärungsfehlers. Die von einem Tierarzt zu fordernde
Aufklärung sei zwar nicht mit der in der Humanmedizin zum Schutz des
Selbstbestimmungsrechts des Patienten gebotenen Aufklärung zu
vergleichen. Ein Tierarzt habe aber eine vertragliche Aufklärungs- und
Beratungspflicht. Bei besonders risikoreichen Behandlungen und auch
finanziellen Eigentümerinteressen müsse der Tierarzt den Eigentümer über
die Risiken der Behandlung und über andere Behandlungsmöglichkeiten
aufklären. Der beklagte Tierarzt habe es versäumt, die Kläger
ausreichend über Risiken und weitere Behandlungsmöglichkeiten
aufzuklären. Nach der Darstellung des tiermedizinischen Sachverständigen
sei eine Vollnarkose bei einem ataktischen Pferd mit besonderen Risiken
verbunden, weil die Tiere beim Aufstehen besondere
Koordinierungsschwierigkeiten hätten. Darüber hinaus habe es andere
Behandlungsmöglichkeiten in Form einer operativen, medikamentösen oder
chiropraktischen Behandlung am stehenden Pferd gegeben, auf die die
Eigentümer hätten hingewiesen werden müssen. Im vorliegenden Fall sei es
Sache der Eigentümer gewesen, sich zwischen einer schnelleren,
risikobehafteten Behandlung mittels eines unter Narkose ausgeführten
chiropraktischen Eingriffs und einer länger dauernden, dafür aber
risikoloseren Behandlungen, z. B. mittels Medikamenten, zu entscheiden.
Es
sei auch nicht festzustellen, dass die Kläger bei ordnungsgemäßer
Aufklärung in die vom Beklagten durchgeführte Behandlung eingewilligt
hätten. Die Angabe der Kläger, sie hätten in diesem Fall zunächst einen
Tierarzt ihres Vertrauens in Dänemark konsultiert, sei nachvollziehbar,
zumal sie vor der Behandlung durch den Beklagten von einer eher
kleineren gesundheitlichen Beeinträchtigung bei dem Pferd ausgegangen
seien.
OLG Hamm, Urteil 26 U 95/14 vom 13.01.2015
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