Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Eine
Patientin kann vom Krankenhaus und vom verantwortlichen Arzt 90.000
Euro Schmerzensgeld beanspruchen, weil ein Dünndarmverschluss zu spät
erkannt und behandelt wurde und ihre Gesundheit aufgrund dieses groben
Behandlungsfehlers dauerhaft erheblich beeinträchtigt ist. Das hat der
26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.11.2014 entschieden und
damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg teilweise
abgeändert.
Die 1951 geborene, in der ambulanten Pflege tätige
Klägerin aus Wickede begab sich wenige Tage nach einer Mitte Dezember
2008 plötzlich aufgetretenen Übelkeit in die stationäre Behandlung des
beklagten Krankenhauses in Soest und wurde im Fachbereich des
mitverklagten Arztes aufgenommen. Ende des Jahres musste sie im
Krankenhaus notfallmäßig operiert werden, weil sich ihr
Gesundheitszustand weiter verschlechtert hatte. Dabei stellte man einen
ausgeprägten Verschluss des Dünndarms fest, der bereits zum teilweisen
Absterben eines Darmteils und zu einer Perforation des Darms geführt
hatte. Die Klägerin hat gemeint, dass der Darmverschluss zu spät erkannt
und behandelt worden sei. Deswegen leide sie heute u. a. an einem
Kurzdarmsyndrom sowie einer Osteoporose mit Wirbelbrüchen und an einer
reaktiven Depression. Sie sei arbeitsunfähig, habe über 10 kg an
Körpergewicht und mehrere cm an Körpergröße verloren. Von den Beklagten
hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u. a. ein Schmerzensgeld in
Höhe von 125.000 Euro.
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin
war weitgehend erfolgreich. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm hat ihr nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen
90.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Vor der Notoperation seien
notwendige diagnostische und therapeutische Maßnahmen grob fehlerhaft
unterlassen worden. Aufgrund anhaltender Beschwerden und noch nicht
ermittelter Ursachen hätte der in Betracht kommende Verschluss des
Dünndarms frühzeitig abgeklärt werden müssen, was unterblieben sei.
Durch eine frühzeitigere chirurgische Behandlung des Darmverschlusses
sei mit hoher Wahrscheinlichkeit das Absterben des Darmteils und die
Perforation zu verhindern gewesen. Davon sei nach dem Gutachten des
Sachverständigen unter Berücksichtigung der sich aus dem groben
Behandlungsfehler ergebenden Beweislastumkehr auszugehen. Die Klägerin
leide an einem Kurzdarmsyndrom, so dass ihr Dünndarm Fette und
fettlösliche Substanzen nicht mehr richtig aufnehmen könne. Auch diese
Folge der Darmverkürzung sei der grob fehlerhaften Behandlung
zuzurechnen. Für sie hafteten die Beklagten in vollem Umfang, auch wenn
weitere, vom Behandlungsfehler unabhängige Ursachen denkbar sein. Eine
Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers begründe die Haftung für den
gesamten Schaden, wenn - wie im Fall der Klägerin - ein auf diese
Ursache zurückzuführender abgrenzbarer Teil des Schadens nicht zu
bestimmen sei. Weitere Schadensfolgen seien zudem die Osteoporose mit
den Wirbelbrüchen und auch die von der Klägerin erlittene Depression.
Demgegenüber sei eine Geschmacksempfindungsstörung der Klägerin keine
Folge des Behandlungsfehlers. Insoweit gelte keine Beweislastumkehr
zugunsten der Klägerin, weil es sich um einen Folgeschaden handele.
Die
von der Klägerin als Folge des Behandlungsfehlers erlittenen
erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zum Teil lebenslang
fortbestünden und auch ihre Arbeitsunfähigkeit begründet hätten,
rechtfertigten ein Schmerzensgeld in der vom Senat zuerkannten Höhe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Hamm, Urteil 26 U 80/13 vom 21.11.2014
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