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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Unternehmen
dürfen sich die Erlaubnis zur Telefonwerbung nicht einholen, indem sie
konkrete Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen
Link bereitstellen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer
Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die
Werbefirma Planet 49 GmbH entschieden.
Außerdem stellten die
Richter klar: Eine vorformulierte Einverständniserklärung zur Nutzung
persönlicher Daten für Werbezwecke ist unwirksam, wenn Verbraucher erst
nach Klick auf einen Link darüber informiert werden, welche Daten
erhoben und verarbeitet werden.
"Das Urteil ist ein wichtiger
Erfolg gegen unerwünschte Telefonwerbung", sagt Rosemarie Rodden,
Rechtsreferentin beim vzbv. "Verbraucherinnen und Verbraucher müssen
wissen, worauf sie sich einlassen, bevor sie Werbeanrufe erlauben.
Deshalb dürfen die für eine bewusste Entscheidung notwendigen
Informationen nicht hinter einem Link versteckt werden."
Sammelerlaubnis für Werbeanrufe von bis zu 30 Unternehmen
Die
Werbefirma Planet 49 hatte die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der
Einwilligung zur Werbung abhängig gemacht. Wer teilnehmen wollte, musste
sich nach Eingabe seiner persönlichen Daten damit einverstanden
erklären, dass ihn "einige" Sponsoren und Kooperationspartner am
Telefon, per Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren. Erst
nach Klick auf einen weiterführenden Link gab es Informationen zu
Anzahl, Namen und Branchen der Unternehmen.
"Vielen Verbrauchern
war vermutlich gar nicht bewusst, dass sie durch Ankreuzen der Erklärung
bis zu 30 Firmen die Erlaubnis zur Telefonwerbung erteilten",
kritisiert Rosemarie Rodden. Das Landgericht Frankfurt schloss sich der
Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung unzulässig ist, weil sie
nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige
Einwilligung erfüllt.
Konkrete Nutzung ihrer Daten muss für Verbraucher deutlich sein
Als
Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz werteten die Richter eine
vorformulierte Erklärung. Damit erlaubten die Gewinnspielteilnehmer dem
Unternehmen, ihr Surf- und Nutzungsverhalten auf den Internetseiten von
Werbepartnern auszuwerten und für Werbezwecke zu verwenden. Wesentliche
Informationen dazu gab es auch hier erst nach Klick auf einen Link.
Ausspioniert werden sollte nicht nur, welche Seiten die Verbraucher
besucht hatten, sondern auch, für welche Produkte sie sich interessiert
hatten.
Unerwünschte Telefonwerbung bleibt großes Ärgernis
Obwohl
Telefonwerbung nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher
zulässig ist, sind ungebetene Werbeanrufe noch immer ein großes
Ärgernis. In einer Online-Umfrage der Verbraucherzentralen gaben 84
Prozent der 2.800 Teilnehmer an, niemals oder zumindest nicht bewusst in
einen Werbeanruf eingewilligt zu haben. Die Frage, ob sie privat
Werbeanrufe erhalten, beantworteten trotzdem fast 93 Prozent der
Befragten mit "Ja".
vzbv, Urteil 2-06 O 030/14 des LG Frankfurt am Main vom 10.12.2014
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