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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Kündigt
ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise
ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im
Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der
Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der
Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt
wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub
nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Nach §
1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der
Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung
der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die
Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam
Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des
Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
Der Kläger war bei der
Beklagten seit dem 1. Oktober 1987 beschäftigt. Mit Schreiben vom 19.
Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit
sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011. Im
Kündigungsschreiben heißt es: "Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise
fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter
Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich
von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt." Im
Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem
sie die wechselseitigen Ansprüche regelten.
Das Arbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Abgeltung von 15,5
Urlaubstagen verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage
stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten
Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar hat die Beklagte mit der
Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben den Anspruch des Klägers
auf bezahlten Erholungsurlaub mangels einer vorbehaltlosen Zusage von
Urlaubsentgelt nicht erfüllt. Die Klage war jedoch abzuweisen, weil die
Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich ihre
Ansprüche abschließend regelten.
BAG, Urteil 9 AZR 455/13 vom 10.02.2015
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