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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Vereinbaren
die Arbeitsvertragsparteien nach Erreichen des Renteneintrittsalters
des Arbeitnehmers die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses,
kann die Befristung sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die
befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer
Nachwuchskraft dient.
Der am 21. Januar 1945 geborene Kläger, der
seit Vollendung seines 65. Lebensjahres am 21. Januar 2010 gesetzliche
Altersrente bezieht, war bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Sein
Arbeitsvertrag sah keine Regelung über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen
Renteneintrittsalters vor. Am 22. Januar 2010 vereinbarten die Parteien,
dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2010 ende. Dieser Vertrag
wurde zweimal verlängert. Nachdem der Kläger um eine Weiterbeschäftigung
gebeten hatte, vereinbarten die Parteien zuletzt am 29. Juli 2011, dass
der Arbeitsvertrag ab 1. August 2011 mit veränderten Konditionen
weitergeführt werde und am 31. Dezember 2011 ende. Der Vertrag enthält
die Abrede, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft
einarbeitet. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass sein
Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung am 31. Dezember 2011
geendet hat.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die
Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Bezug von
gesetzlicher Altersrente allein rechtfertigt die Befristung des
Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden
Gründen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) nicht. Erforderlich ist in
diesem Fall vielmehr zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten
Nachwuchsplanung der Beklagten diente. Hierzu hat das
Landesarbeitsgericht bislang keine tatsächlichen Feststellungen
getroffen.
BAG, Urteil 7 AZR 17/13 vom 11.02.2015
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