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Steuer & Recht
Vorsicht Falle - Angebote von Adressbuchverlagen und anderen Anbietern
Diese Masche ist leider seit Jahrzehnten erfolgreich: Immer wieder neue Anbieter versenden massenhaft als Rechnung getarnte Angebotsformulare an Gewerbetreibende. Dem Empfänger wird damit eine Zahlungsverpflichtung vorgetäuscht. Oder es wird der Eindruck eines bereits geschlossenen Anzeigenvertrages, eines bereits bestehenden Eintrags in einem Verzeichnis oder eines Angebots für einen kostenlosen Eintrag erweckt. Erst der Blick ins Kleingedruckte bringt es an den Tag. Der Vertrag kommt erst durch Bezahlen der geforderten Summe oder Rückübersendung des Formulars zu Stande.
1. Die Masche
Es gibt verschiedene Varianten von Angebotsschreiben oder Formularen. Viele erwecken durch die gesamte Aufmachung den Eindruck einer Rechnung. Insbesondere war bei einem Beispiel in großen roten Lettern die Überschrift "Ihre Rechnung" zu lesen. Häufig erwecken die Formulare auch einen amtlichen Eindruck. Es wird sugeriert, der Eintrag in eine Datenbank sei gesetzlich vorgeschrieben.
Diese Adressbuch-Masche, manche nennen es auch "Adressbuchabzocke" oder sogar "Adressbuchschwindel", wird seit Jahren von der Wirtschaft beklagt. Es gehört zu den offenbar nicht ausrottbaren Methoden des unseriösen Kundenfangs, mit der sehr lukrative Gewinne zu erzielen sind. Nach Auskunft des Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. entsteht jährlich ein Schaden in Höhe von ca. 350 Millionen Euro.
Bevorzugte Opfer der unseriösen Adressbuchverlage sind insbesondere Existenzgründer und junge Unternehmen, die erst vor kurzem in das örtliche Handelsregister eingetragen worden sind. Diese Eintragungen werden, so schreibt es das Gesetz vor, zentral im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Aus diesem entnehmen dann die Adressbuchfirmen die Daten und schreiben die Unternehmen an. Dabei wird häufig ein Ausschnitt der Handelsregisterveröffentlichung mitübersandt und so der Eindruck erweckt, eine öffentliche Stelle sei Absender der Rechnung. Zumindest versuchen die Anschreiben durch die Wortwahl und äußere Gestaltung einen offiziellen oder amtlichen Eindruck zu erwecken.
Die Abrechnung der Bekanntmachungskosten von Eintragungen oder Veränderungen im Handelsregister werden jedoch tatsächlich ausschließlich von den Amtsgerichten in Rechnung gestellt. Der elektronische Bundesanzeiger, in dem die Veröffentlichung erfolgt, erstellt selbst keine Rechnungen.
Die Werbemethode setzt an den Schwachstellen eines Betriebes an. Häufig werden die rechnungsähnlichen Angebotsformulare während der Urlaubszeit in die dann oftmals unterbesetzten Buchhaltungen gesandt. Dabei rechnen die Versender damit, dass die Zahlungen ohne genauere Prüfung angewiesen werden, da sich die Kosten für eine Eintragung in die Verzeichnisse in der Regel auf geringere Beträge belaufen und der Angebotscharakter nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Falls die Verzeichnisse überhaupt erscheinen, sind sie meist wertlos, da die Eintragungen oft wahllos z.B. ohne Sortierung nach Branche oder Sitz des Unternehmens erfolgen.
Eine andere Masche des Kundenfangs ist die Versendung von Formularen über den Abschluss eines Anzeigenvertrages. In diese Formulare werden Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich bei einem anderen Anbieter in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert. Der flüchtige Leser erkennt seine eigene alte Werbeanzeige und bemerkt ggf. nicht, dass er mit seiner Unterschrift nicht nur den richtigen Text der Anzeige bestätigt (z.B. "Korrekturabzug für eine Wiederveröffentlichung"), sondern einen neuen Anzeigenvertrag mit einem ganz anderen Unternehmen unterschreibt.
Seit der Verbreitung des Internets wird noch eine weitere Variante praktiziert, bei der die Aufnahme in ein Online-Gewerbeverzeichnis angeboten wird. Es wird darum gebeten, Firmen- und Adressdaten ("Basisauskunft") zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Durch die Übersendung eines wie ein Korrekturabzug gestalteten Formulars entsteht auch leicht der Eindruck, dass bereits ein Eintrag besteht, bzw. bereits eine Geschäftsbeziehung existiert. Viele Anbieter veröffentlichen Grundeinträge im Internet kostenlos. Daher nehmen viele Adressaten solcher Offerten an, dass nur eine kostenlose Eintragung bestätigt wird. Die Vormarkierung einer offerierten kostenpflichtigen Alternative durch einen unauffälligen Punkt wird leicht übersehen. Oft wird im Schreiben nur ein niedrig klingender monatlicher Preis (undeutlich "mtl.") betont und der Hinweis auf eine Mindestvertragslaufzeit von 2 oder mehr Jahre in den AGB versteckt. Häufig enthalten die veröffentlichten Verzeichnisse selbst für Großstädte nur sehr wenige Eintragungen. Sie sind somit zur Information für Gewerbetreibende und Endkunden zumeist unbrauchbar.
Das Versenden rechnungsähnlich aufgemachter oder durch missverständliche Formulierungen täuschender Angebotsformulare (z.B. ähnlich eines Korrekturabzugs) stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Wettbewerbsverstoß wegen irreführender, unlauterer Werbung dar. Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG, wenn das Schreiben die für eine Werbung typische Anpreisung der beworbenen Ware oder Dienstleistung vermissen lässt (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10). Außerdem handelt es sich um eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, weil dadurch über die Bedingungen irregeführt wird, unter denen die Dienstleistung erbracht wird. Selbst wenn der größte Teil des angesprochenen Verkehrs einer beabsichtigten Fehlvorstellung gar nicht unterliegt, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werde lediglich eine Aktualisierung der Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, kann eine darauf ausgerichtete Vorgehensweise als Verstoß gegen § 5 UWG einzustufen sein, egal wie hoch die dabei erzielte Irreführungsquote ist ( OLG Frankfurt v. 26.3.09, 6 U 242/08 ). Darüber hinaus kann auch die Beitreibung von vermeintlichen Rechnungsforderungen nach der Akquisition gutgläubiger Kunden wettbewerbswidrig sein.
Manche Gerichte hielten im Rahmen von zivilrechtlichen Prozessen einige Angebotsschreiben für irreführend und täuschend und verneinten eine Zahlungsverpflichtung gegenüber unseriös handelnden Adressbuchverlagen. Auch durch eine Zahlung soll in diesem Fall kein Vertrag zustande kommen, wenn sie auf dem Irrtum beruht, es bestehe bereits eine Zahlungspflicht. Insbesondere wenn der Adressat seine Erklärung angefochten hatte, haben Gerichte Zahlungsansprüche abgelehnt und Zahlungsklagen einiger Adressbuchanbieter abgewiesen. Andere Gerichte hielten allerdings dieselben Erklärungen für rechtswirksam und haben Zahlungsansprüche bejaht.
Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, hat nun eine Entgeltklausel in einem Antragsformular "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis "gewerbliche Verzeichnis für Handwerk Handel und Industrie" im Internet für überraschend erklärt. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten war nicht zu erwarten. Die AGB-Klausel war deshalb unwirksam, ein Zahlungsanspruch bestand nicht.
Vorinstanz: LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11
Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung kann auch das Urteil Landgericht Köln, Urteil vom 26.9.2007, 9 S 139/07, als Argumentationshilfe geeignet sein. Darin hat das Landgericht eine Zahlungsverpflichtung für eine Aufnahme in ein Verzeichnis wegen erklärter Anfechtung und anderer rechtlicher Mängel mit sehr eingehender Begründung abgelehnt. Ähnlich auch: LG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2011, 309 S 66/10
Auch der Versuch, durch Rechnungsübersendungen, Mahnungen und Inkassoschreiben, durch irreführende Angebotsschreiben gewonnene „Kunden“ zu Zahlungen zu bewegen, kann eine geschäftlich unlautere Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG und § 4 Nr. 1 UWG darstellen. So hat das Landgericht Düsseldorf in einem Fall systematischer Vorgehensweise geurteilt. Indem das in Rede stehende Geschäftsmodell darauf abziele, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Die Kammer nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Terminus „Vertragsfalle“. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, das betreffende Unternehmen hat Rechtsmittel eingelegt.
Die Branchenbuchmasche als ausschließlich wettbewerbswidrige gewerbliche Tätigkeit kann auch den Vorwurf der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründen und kann die Gewerbeuntersagung zur Folge haben.
2. Was kann man tun, wenn man sich getäuscht fühlt?
Der Betroffene sollte in jedem Fall einen ungewollt erteilten Auftrag per Einschreiben wegen arglistiger Täuschung anfechten und vorsorglich gleichzeitig die Kündigung erklären, um die Zusendung von Folgerechnungen für einen ggf. mit Unterzeichnung des Formulars versehentlich erteilten Mehrfachauftrag zu vermeiden und dann abwarten. Bereits bezahlte Geldbeträge sollten unter Fristsetzung zurück gefordert werden. Ein noch nicht ausgeführter Überweisungsauftrag kann über die Hausbank gestoppt werden. Ist bereits bezahlt worden, lohnt es sich auch, mit der Empfängerbank Kontakt aufzunehmen. Dabei ist es empfehlenswert schnell zu reagieren, da unseriöse Adressbuchverlage teilweise täglich die Gelder von ihren Konten abbuchen.
Auch wenn der Irrtum erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt wird, beispielsweise wenn eine Folgerechnung hereinflattert, kann der Betroffene den Vertrag immer noch anfechten.
Durch Eingabe entsprechender Suchbegriffe Adressbuch Abzocke oder Masche in eine Suchmaschine finden sich im Internet noch weitere Informationen zum Thema. Dort gibt es neben Listen mit den Namen aktuell auftretender, einschlägiger Unternehmen auch Berichte zu der Vorgehensweise, den Beteiligten und z.T. auch gerichtliche Entscheidungen zu den verschiedenen Aktionen.
Muster einer Anfechtungserklärung
Begründung entweder:
Mit Ihrem bewusst täuschend formulierten und gestalteten Formularschreiben vom .... haben Sie in irreführender Weise den Eindruck vermittelt, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis mit Zahlungsverpflichtung und es handele sich nicht lediglich um ein Angebot.
Die gesamte Aufmachung des Formulars hat verschleiert, dass es um ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses mit Zahlungsverpflichtung gehen sollte. Ihr Schreiben machte einen behördlichen Charakter. Der Angebotscharakter war für mich jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar.
Schlusssatz:
Ein wirksamer Vertrag liegt damit auch wegen Sittenwidrigkeit nicht vor. Rechtliche Schritte gegen Sie behalte ich mir ausdrücklich vor.
Alternative Anfechtungserklärung wenn bereits bezahlt wurde:
ich habe unter dem Eindruck einer Zahlungsverpflichtung den Betrag von ...... € an Sie gezahlt. Mit dieser Zahlung ist kein rechtswirksamer Vertragsschluss zustande gekommen.
Hiermit fechte ich meine Erklärung vom .... wegen arglistiger Täuschung an.
Begründung entweder:
Formularschreiben vom .... haben Sie in irreführender Weise den Eindruck vermittelt, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis mit Zahlungsverpflichtung und es handele sich nicht lediglich um ein Angebot.
Die gesamte Aufmachung des Formulars hat verschleiert, dass es um ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses mit Zahlungsverpflichtung gehen sollte. Ihr Schreiben machte einen behördlichen Charakter. Der Angebotscharakter war für mich jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar.
Schlusssatz:
Ein wirksamer Vertrag liegt damit auch wegen Sittenwidrigkeit nicht vor. Rechtliche Schritte gegen Sie behalte ich mir ausdrücklich vor.
Falls zutreffend:
Ich fordere Sie daher auf, die von mir geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens bis zum ..... auf mein Konto ............ rückzuerstatten.
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3. Strafrechtliche Relevanz
Dagegen ist die strafrechtliche Bewertung sehr umstritten. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte verneinen das Vorliegen des juristischen Straftatbestandes des Betrugs oft, da der aufmerksame Empfänger den Angebotscharakter der Formulare erkennen kann. Vielfach wurden deshalb Strafverfahren eingestellt. Es sind jedoch auch einige Strafurteile wegen Betruges gegen Adressbuchschwindler ergangen. In den verurteilten Fällen wurde eine Täuschung und damit ein Betrug gesehen, da der Versender für seine Formulare nicht die allgemeinübliche Form für ein werbendes Angebot, sondern das typische Aussehen einer Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag gewählt hat. Betont wird in der Rechtsprechung jedoch stets, dass es sowohl bei wettbewerbsrechtlichen als auch der strafrechtlichen Beurteilung auf den Einzelfall, also auf die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Formulare ankommt.
4. Engagement von IHK und DSW
Seit Jahren bemüht sich die IHK Frankfurt die Wirtschaft gegen derartige Machenschaften zu schützen. Zur Bekämpfung des Adressbuchschwindels arbeitet die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main seit langem mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sehr kooperativ zusammen. Schwierigkeiten bereitet dabei die Tatsache, dass ständig neue Adressbuchanbieter den Markt überschwemmen.
In unserem Hause eingehende Beschwerden werden an den DSW weitergeleitet. Der Schutzverband fordert die unseriösen Unternehmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und leitet ggf. gerichtliche Schritte ein, unter Umständen wird sogar Strafanzeige gestellt.
Da die Adressbuch- bzw. Anzeigenmasche ein schnelllebiges Geschäft ist und sich viele Verantwortliche durch Neugründungen gerichtlichen Repressionen entziehen, ist leider nicht davon auszugehen, dass diese Methode in absehbarer Zeit vollständig Einhalt geboten werden kann. Umfassende Aufklärung aller Unternehmen ist daher von großer Bedeutung.
» Das Wettbewerbsrecht umfasst das Recht des unlauteren Wettbewerbs
» Rechtsschutz gegen unlauteren Wettbewerb bei Apotheken
» Sorglos-Rechtsschutz mit Einschluss des Wettbewerbsrechts
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