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Steuern & Recht
Führt ein Hausmeister auch Tätigkeiten durch, die allein im Interesse des Vermieters liegen, dürfen die gesamten Hauswartkosten nicht automatisch mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abgewälzt werden. Vielmehr bedarf es dann einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung der umlagefähigen Hauswartstätigkeit einerseits und der nicht umlagefähigen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten andererseits, so dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können.
Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline, stritten die Eigentümerin eines Geschäftshauses mit Einkaufspassage und ein darin untergekommener Gemüse- und Obsthändler über die Bezahlung eines Wachdienstes, der nicht ausdrücklich im Mietvertrag als vom Mieter zu tragende Betriebskosten aufgeführt worden war. Laut Düsseldorfer Richterspruch besteht in diesem Fall kein Anspruch der Vermieterin auf Erstattung dieser Aufwendungen. Vor allem hinsichtlich der Position „Hauswart" wären die Abrechnungen der Höhe nach unschlüssig. Es sei nämlich nicht erkennbar, welche Arbeiten vom Hausmeister tatsächlich im Interesse der Mieter, und welche nur für den Vermieter durchgeführt würden. So enthält das von der Eigentümerin des Geschäftshauses beschriebene Aufgabengebiet ihres Hauswarts beispielsweise das Reinigen der Außenfassaden von Graffitis sowie die Durchführung von Anstricharbeiten im Bereich des Einkaufszentrums, der Treppenhäusern und der Außentüren, wovon die einzelnen Ladenbetreiber in der Einkaufspassage direkt nicht betroffen sind. (ac)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012, Az.: I-24 U 123/11
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