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Besonderheiten bei der
Rechtsschutzversicherung



Wartezeiten


Wartezeiten Bei der Rechtsschutzversicherung gibt es für manche Leistungs - bausteine Wartezeiten. Gemeint ist damit der Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und Beginn des Ver - sicherungsschutz es. Er beträgt in der Regel drei Monate. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Versicherungsvertrag erst kurz vor einer absehbaren rechtlichen Auseinandersetzung abgeschlossen wird.

 

Ein Beispiel:

Der Vermieter teilt Dieter K. im Januar mit, dass er den Miet- vertrag in Kürze kündigen wird. Deshalb schließt Dieter K. zum 1. Februar eine Rechtsschutzversicherung mit Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz ab. Am 23. März erhält Dieter K. von seinem Vermieter tatsächlich die Wohnungskündigung. Er hält sie für unberechtigt und will rechtlich dagegen vorgehen. Doch Vorsicht: Die Wohnungskündigung erfolgte innerhalb der 3-monatigen Wartezeit der Versicherung! Das heißt: Der Versicherungsschutz beginnt erst zum 1. Mai und in diesem Fall muss Dieter K. die Kosten für den Anwalt etc. noch selbst tragen.


3 Monate Wartezeit bestehen in der Regel für:

• Arbeits-Rechtsschutz
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
• Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
• Sozialgerichts-Rechtsschutz
• Verkehrs-Verwaltungs-Rechtsschutz


Keine Wartezeit besteht in der Regel für:

• Schadenersatz-Rechtsschutz
• Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
• Str af- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
• Interessenwahrnehmung bei Kauf- und Leasing- verträgen über ein fabrikneues Fahrzeug
• Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht

 


Was ist im Streitfall zu tun?


In einem Streitfall sollte man sich zuerst an seinen Rechts- schutzversicherer wenden. Er informiert über:

• den Versicherungsschutz/die konkreten Leistungen
• das w eitere Vorgehen und
• die Möglichk eit eines Mediationsverfahrens

Bei Bedarf empfiehlt er einen kompetenten Anwalt.


Wer trägt die Kosten?

  • Sagt der Versicherer Kostendeckung zu, übernimmt er die Kosten im Rahmen der Zusage direkt. Der Versicherungskunde muss kein Geld vorstrecken.
  • Lehnt der Versicherer die Kostendeckung ab, kann man die Ablehnung überprüfen lassen – außergerichtlich über den Versicherungsombudsmann. Übrigens: Eine Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit kann der Versicherungskunde auch in einem besonderen Verfahren außergerichtlich prüfen lassen.

 

 

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