Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Stürzt eine Frau bei den häuslichen Vorbereitungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung ihres Mannes, ist das keine Arbeitsunfall. Dies gilt selbst dann, wenn die Betroffene als Pflegeperson im Sinne des Gesetzes gilt, weil sie – zwar nicht gewerbsmäßig – Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung ihres Ehemanns verrichtet.
In dem vor dem Sozialgericht Karlsruhe zu entscheidenden Fall war zwischen den Beteiligten umstritten, ob die pflegende Ehefrau und Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Klägerin pflegte seit mehreren Jahrzehnten ihren schwer kriegsbeschädigten, pflegebedürftigen Ehemann. Dieser ist in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Am Unfalltag war für 8:00 Uhr ein liegend-Krankentransport wegen einer stationären Behandlung des Ehemanns vorgesehen. Auf dieser Fahrt wollte die Klägerin ihren Ehemann begleiten. Bereits gegen 6:00 Uhr wollte sie die für den Krankenhausaufenthalt gerichteten Koffer mit Kleidungsstücken sowie die Gehstützen des Ehemanns vom Obergeschoss der Ehewohnung in das Erdgeschoss transportieren. Dabei stürzte sie die Treppe herunter und zog sich zahlreiche Verletzungen zu. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt keine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit ausgeübt habe. Insbesondere habe sie zum Unfallzeitpunkt keine aktive Pflegetätigkeit an ihrem Ehemann verrichtet.
Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb erfolglos. Die Klägerin habe weder als noch wie eine Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Ein solcher Schutz sei auch nicht als Pflegeperson gegeben. Zwar sei der Ehemann der Klägerin pflegebedürftig und die Klägerin selbst Pflegeperson im Sinne des Gesetzes, denn sie verrichte nicht gewerbsmäßig in der häuslichen Umgebung regelmäßig Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung ihres Ehemanns.
Tätigkeiten im Bereich Mobilität seien jedoch nur dann versicherte Tätigkeiten mit der Folge eines Versicherungsschutzes der Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie überwiegend dem Pflegebedürftigen zugutekämen. Dabei könnten zwar grundsätzlich auch vorbereitende Handlungen und nachfolgende Tätigkeiten dem Versicherungsschutz unterfallen. Dies sei indes nur dann der Fall, wenn sie der Pflegetätigkeit dienten und ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit bestehe. Diese Voraussetzung sei hier angesichts der zeitlichen Differenz von zwei Stunden zwischen der Vorbereitungshandlung und der beabsichtigten Hilfeleistung bei der Mobilität nicht erfüllt gewesen. Überdies falle die beabsichtigte stationäre ärztliche Behandlung des Ehemanns nicht in den Bereich der Grundpflege. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Vorbereitungshandlung und der beabsichtigten Pflegetätigkeit lasse sich auch nicht dadurch herstellen, dass die Klägerin ohne das Unfallereignis beabsichtigt habe, nach dem Transport der Gegenstände in das Erdgeschoss und bis zum Beginn des Krankentransports weitere Pflegeleistungen an ihrem Ehemann vorzunehmen. (ac)
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2012, Az.: S 1 U 4760/11
Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.de
Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.de
KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.de
BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE IN DER APOTHEKE JETZT TARIFVERTRAGLICH GEREGELT
Apothekenrente motiviert Mitarbeiter
http://www.aporisk.de
WEIL MAN SEIN RECHT NICHT AUF REZEPT BEKOMMT - DIE RICHTIGE APOTHEKENVERSICHERUNG HILFT
Mit berufsständigem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
http://www.aporisk.de
MIT ALL-RISK- UND MODULARER BETRIEBSVERSICHERUNG BIETEN SICH DEM
APOTHEKER ZWEI GRUNDLEGENDE MODELLE ZUR RISIKOABSICHERUNG DES
UNTERNEHMENS
Apothekenversicherung - individuell oder all-inclusive
http://www.aporisk.de
WER RISIKEN IN DER APOTHEKE VERSICHERN MÖCHTE, MUSS SICH TRANSPARENZ
VERSCHAFFEN. NUR SO LÄSST SICH EINE WIRLICHKEITSNAHE UND KOSTENGÜNSTIGE
ABSICHERUNG FINDEN
Auch bei Graffiti-Schäden versichert
http://www.aporisk.de
RECHT HABEN UND RECHT BEKOMMEM IST OFT ZWEIERLEI - DIE RICHTIGE ABSICHERUNG HILFT DABEI
Pauschale Rechtsschutz-Versicherung für selbstständige Apotheker
http://www.aporisk.de
SPEZIALISIERTER VERSICHERUNGSMAKLER FÜR APOTHEKER GARANTIERT UNABHÄNGIGEN KOSTENCHECK
Versicherungen für Apotheken - die Ausgaben nicht aus dem Blick lassen
http://www.aporisk.de
MIT INDIVIDUELLER RISIKOANALYSE DIE BETRIEBLICHEN UND PRIVATEN UNSICHERHEITEN DES APOTHEKERS STRATEGISCH ANGEHEN
Professionelle Risikoabsicherung für Apotheken - wenn es gut geschützt und wirtschaftlich sein soll
http://www.aporisk.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | www.medirisk.de | www.private-risk.de | www.pharm-assec.de | www.apo-risk.de
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.